Norm: StadtErnG §7 Abs3StadtErnG §13 Abs3
Rechtssatz: Ein Bescheid nach § 7 Abs 3 StadtErnG, der feststellt, dass sich die Assanierungsmaßnahmen nicht auf eine bestimmte Liegenschaft erstrecken (hier: wegen des Ausnahmetatbestandes nach § 7 Abs 2 lit d StadtErnG), stellt nicht eine gänzliche Ausnahme von den Bestimmungen des StadtErnG oder zumindest über die mit der Erklärung zum Assanierunggebiet verbundenen Rechtsfolgen dar, weil für die einz... mehr lesen...