Rechtssatz: Die einmalige, wenn auch entgeltliche Tat allein, ist noch nicht ohne weiteres als Prostitution zu qualifizieren (VwGH 24.5.1993, 93/10/0014). Das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit erfordert die Absicht der Täterin, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen. Das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit kann zwar auch bei einer einmaligen Tathandlung als erfüllt angesehen werden, sofern... mehr lesen...