RS UVS Kärnten 1994/09/13 KUVS-1142-1143/4/94;

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Veröffentlicht am 13.09.1994
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Rechtssatz

Die einmalige, wenn auch entgeltliche Tat allein, ist noch nicht ohne weiteres als Prostitution zu qualifizieren (VwGH 24.5.1993, 93/10/0014). Das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit erfordert die Absicht der Täterin, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu schaffen. Das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit kann zwar auch bei einer einmaligen Tathandlung als erfüllt angesehen werden, soferne diese in der Absicht ausgeführt wird, sich dadurch eine ständige oder doch für längere Zeit wirkende (zusätzliche) Einkommensquelle zu verschaffen und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt. Ein einmaliger Geschlechtsverkehr in einem Hof von zwei Häusern ohne die Absicht sich dadurch eine Einkommensquelle zu sichern, erfüllt dieses Kriterium der Gewerbsmäßigkeit nicht (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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