Norm: PostG §36PO §278StGB §166
Rechtssatz: Die AUVA hat sich zur Überweisung der Geldzahlung der Postsparkasse bedient, die dafür gemäß § 278 der Postordnung und § 36 des Postgesetzes haftet. Der Betrug wurde daher zum Nachteil der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung begangen, mag auch der Überweisungsempfänger ein Angehöriger (Bruder) des Täters sein. Entscheidungstexte 13 Os 63/96... mehr lesen...