Entscheidungen zu § 36 PostG

Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG)

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RS OGH 1996/5/8 13Os63/96

Norm: PostG §36PO §278StGB §166
Rechtssatz: Die AUVA hat sich zur Überweisung der Geldzahlung der Postsparkasse bedient, die dafür gemäß § 278 der Postordnung und § 36 des Postgesetzes haftet. Der Betrug wurde daher zum Nachteil der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung begangen, mag auch der Überweisungsempfänger ein Angehöriger (Bruder) des Täters sein. Entscheidungstexte 13 Os 63/96... mehr lesen...

Rechtssatz | OGH | 08.05.1996

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