RS OGH 1996/5/8 13Os63/96

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Veröffentlicht am 08.05.1996
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Norm

PostG §36
PO §278
StGB §166

Rechtssatz

Die AUVA hat sich zur Überweisung der Geldzahlung der Postsparkasse bedient, die dafür gemäß § 278 der Postordnung und § 36 des Postgesetzes haftet. Der Betrug wurde daher zum Nachteil der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung begangen, mag auch der Überweisungsempfänger ein Angehöriger (Bruder) des Täters sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100835

Dokumentnummer

JJR_19960508_OGH0002_0130OS00063_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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