Norm
PostG §36Rechtssatz
Die AUVA hat sich zur Überweisung der Geldzahlung der Postsparkasse bedient, die dafür gemäß § 278 der Postordnung und § 36 des Postgesetzes haftet. Der Betrug wurde daher zum Nachteil der Postverwaltung und Telegraphenverwaltung begangen, mag auch der Überweisungsempfänger ein Angehöriger (Bruder) des Täters sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100835Dokumentnummer
JJR_19960508_OGH0002_0130OS00063_9600000_002