Norm: ABGB §1317PostG §26AHG §1 Cd10
Rechtssatz: Die Eigenart des Postbetriebes ist dadurch gekennzeichnet, daß die mit der Beförderung, vor allem aber auch die mit der Zustellung (Abgabe) postpflichtiger Sendungen betrauten Organe eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften zu beobachten haben, bei der Erfüllung ihrer Aufgabe im Regelfall unter einem gewissen Zeitdruck stehen und nicht immer in der Lage sind, in Zweifelsfällen die maßgeblichen Vor... mehr lesen...