RS OGH 1977/10/4 1Ob20/77

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.10.1977
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Norm

ABGB §1317
PostG §26
AHG §1 Cd10

Rechtssatz

Die Eigenart des Postbetriebes ist dadurch gekennzeichnet, daß die mit der Beförderung, vor allem aber auch die mit der Zustellung (Abgabe) postpflichtiger Sendungen betrauten Organe eine Vielzahl gesetzlicher Vorschriften zu beobachten haben, bei der Erfüllung ihrer Aufgabe im Regelfall unter einem gewissen Zeitdruck stehen und nicht immer in der Lage sind, in Zweifelsfällen die maßgeblichen Vorschriften einzusehen und sich von der Gesetzmäßigkeit ihrer Tätigkeit zu überzeugen. Diese betriebswirtschaftlichen, in der Mehrzahl der übrigen Verwaltungszweige des Bundes nicht anzutreffenden Besonderheiten der Posteinrichtungen rechtfertigen nun die in Art 23 Abs 5 B-VG normierten, das Gebiet des Postwesen, Telegraphenwesen und Fernsprechwesens betreffenden Sonderbestimmungen ebenso wie die Regelung des § 1317 ABGB, die besagt, daß besondere Vorschriften bestimmen, in wie weit bei öffentlichen Versendungsanstalten - und dazu gehört auch die Post - für den Schaden eine Haftung übernommen werde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 20/77
    Entscheidungstext OGH 04.10.1977 1 Ob 20/77
    Veröff: EvBl 1978/67 S 187 = JBl 1978,266 = SZ 50/125

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0029549

Dokumentnummer

JJR_19771004_OGH0002_0010OB00020_7700000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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