Entscheidungen zu § 19 PostG

Verfassungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vfgh Erkenntnis 1987/6/15 B332/86

Entscheidungsgründe: I.       1.a) Der Bf. schrieb Anfang Februar 1986 einen Brief, dessen Umschlag er wie folgt adressierte: "Arch. Walter J, N-Gasse 12-16, ... Wien". Er gab den Brief mit dem so adressierten Umschlag, ohne auf diesem einen Absender anzugeben, zur Post. Da an der auf dem Briefumschlag angegebenen Adresse ein Arch. Walter J nicht wohnhaft war, konnte der Brief nicht zugestellt werden. b) Im amtlichen Telefonbuch 1985/86 und 1986/87 finden s... mehr lesen...

Entscheidung | Vfgh Erkenntnis | 15.06.1987

RS Vfgh 1987/6/15 B332/86

Index: 91 Post-und Fernmeldewesen91/02 Post
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbStGG Art10PostG §19PostG §19 zweiter SatzPostO §212
Leitsatz: Amtliche Öffnung eines fehlerhaft adressierten Briefes ohne Absenderangabe zur Ermittlung der Absenderadresse - Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gegen den bf. Absender des Briefes; gegen "bestimmte" Peron gerichteter Zwangsakt, auch wenn deren Name erst du... mehr lesen...

Rechtssatz | Vfgh | 15.06.1987

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