Entscheidungsgründe: 1. Mit auf Art137 B-VG gestützter Klage vom 10.4.1997 begehrt der Kläger die Fällung des Urteils, der Bund sei schuldig, ihm den Betrag von S 11.550,-- samt 4 % Zinsen seit dem 1.3.1995 sowie die - im Detail verzeichneten - Kosten dieses Rechtsstreits zu bezahlen. Das Klagebegehren wird wie folgt begründet: "Dem Kläger ... wurde ... Familienbeihilfe gewährt, die ... per Postanweisung auszuzahlen gewesen wäre. Als er die fällige Zahlung für die ersten zwei Ka... mehr lesen...
Index: 61 Familienförderung, Jugendfürsorge61/01 Familienlastenausgleich
Norm: B-VG Art137 / sonstige KlagenFamilienlastenausgleichsG 1967 §13PostG §18PostO 1957 §187
Leitsatz: Abweisung einer Klage auf Auszahlung der Familienbeihilfe durch das
Finanzamt aufgrund bereits erfolgter Auszahlung des
klagsgegenständlichen Geldbetrags an eine andere Person mit
nachgewiesener Identität durch das Postamt nach Hinterlegung ... mehr lesen...