RS Vfgh 1998/2/23 A8/97

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Veröffentlicht am 23.02.1998
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Index

61 Familienförderung, Jugendfürsorge
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

B-VG Art137 / sonstige Klagen
FamilienlastenausgleichsG 1967 §13
PostG §18
PostO 1957 §187

Leitsatz

Abweisung einer Klage auf Auszahlung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt aufgrund bereits erfolgter Auszahlung des klagsgegenständlichen Geldbetrags an eine andere Person mit nachgewiesener Identität durch das Postamt nach Hinterlegung

Rechtssatz

Abweisung des - zulässigen - Klagebegehrens auf Auszahlung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt.

Die Auszahlung des klagsgegenständlichen Geldbetrages an eine Person, die ihre Identität mittels gültigem Reisepaß nachgewiesen und die Benachrichtigung betreffend die Hinterlegung des Geldbetrages vorgelegt hat, erweist sich im Hinblick auf die Bestimmung des §187 vorletzter Satz PostO, derzufolge der Nachweis der Zulässigkeit der Ersatzzustellung "entfällt, wenn ... die Benachrichtigung ... übergeben wird", als rechtmäßig. Diese Rechtsvorschrift ermöglicht unter den genannten Voraussetzungen auch eine rechtswirksame Zustellung an eine Person, ohne daß ein Nachweis der Zulässigkeit der Ersatzzustellung zu erbringen ist. Es hat sohin seitens des Beklagten eine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung stattgefunden.

Entscheidungstexte

  • A 8/97
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 23.02.1998 A 8/97

Schlagworte

VfGH / Klagen, Familienlastenausgleich, Post- und Fernmelderecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:A8.1997

Dokumentnummer

JFR_10019777_97A00008_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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