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61 Familienförderung, JugendfürsorgeNorm
B-VG Art137 / sonstige KlagenLeitsatz
Abweisung einer Klage auf Auszahlung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt aufgrund bereits erfolgter Auszahlung des klagsgegenständlichen Geldbetrags an eine andere Person mit nachgewiesener Identität durch das Postamt nach HinterlegungRechtssatz
Abweisung des - zulässigen - Klagebegehrens auf Auszahlung der Familienbeihilfe durch das Finanzamt.
Die Auszahlung des klagsgegenständlichen Geldbetrages an eine Person, die ihre Identität mittels gültigem Reisepaß nachgewiesen und die Benachrichtigung betreffend die Hinterlegung des Geldbetrages vorgelegt hat, erweist sich im Hinblick auf die Bestimmung des §187 vorletzter Satz PostO, derzufolge der Nachweis der Zulässigkeit der Ersatzzustellung "entfällt, wenn ... die Benachrichtigung ... übergeben wird", als rechtmäßig. Diese Rechtsvorschrift ermöglicht unter den genannten Voraussetzungen auch eine rechtswirksame Zustellung an eine Person, ohne daß ein Nachweis der Zulässigkeit der Ersatzzustellung zu erbringen ist. Es hat sohin seitens des Beklagten eine Leistung mit schuldbefreiender Wirkung stattgefunden.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Familienlastenausgleich, Post- und FernmelderechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:A8.1997Dokumentnummer
JFR_10019777_97A00008_01