Norm: AHG §1 Cd10AHG §8AHG §9 Abs5PostG §1PostG §4PostG 6PostG §11PO §99Beförderungsbedingungen im Postautoverkehr Pkt9
Rechtssatz: Wird mit einem Kurskraftwagen der Post auch Briefpost befördert, so ist der Lenker des Postautobusses nicht in der privaten Wirtschaftsverwaltung, sondern in der Hoheitsverwaltung des Bundes (Post) tätig. Der Umstand, daß die Personenbeförderung überwiegt, hindert diese Beurteilung nicht. Entsch... mehr lesen...