Norm
AHG §1 Cd10Rechtssatz
Wird mit einem Kurskraftwagen der Post auch Briefpost befördert, so ist der Lenker des Postautobusses nicht in der privaten Wirtschaftsverwaltung, sondern in der Hoheitsverwaltung des Bundes (Post) tätig. Der Umstand, daß die Personenbeförderung überwiegt, hindert diese Beurteilung nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0049831Dokumentnummer
JJR_19660526_OGH0002_0020OB00135_6600000_001