Entscheidungsgründe: I. 1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 29. August 2003 des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Salzburg (in der Folge: UFS), wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf anteilige Erstattung der mit Bescheid vom 21. März 2001 vorgeschriebenen Schenkungssteuer abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde im wesentlichen aus, daß der Erstattungstatbestand des §33 lita Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. 141, idF... mehr lesen...
Index: 32 Steuerrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzErbStG 1955 §33 litaABGB §946
Leitsatz: Unsachlichkeit der Beschränkung der Erstattung von Schenkungssteuer
auf die Widerrufsfälle des ABGB im Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz
Rechtssatz: Die Wortfolge "eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" in §33 lita ErbStG 1955, BGBl 141/1955 idF BGBl 151/1980, wird als verfassungswidr... mehr lesen...