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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Unsachlichkeit der Beschränkung der Erstattung von Schenkungssteuer auf die Widerrufsfälle des ABGB im Erbschafts- und SchenkungssteuergesetzRechtssatz
Die Wortfolge "eine Schenkung widerrufen wurde und deshalb" in §33 lita ErbStG 1955, BGBl 141/1955 idF BGBl 151/1980, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Vorschrift des §33 lita ErbStG schließt mit ihrem Abstellen auf die Widerrufsgründe des ABGB in unsachlicher Weise Fälle von einer Erstattung aus, in denen es ebenfalls gegen den Willen des Beschenkten zu einer Rückforderung und Herausgabe des Geschenkes kommt. Selbst wenn man davon ausgeht, daß der Widerruf wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch zu den von §33 ErbStG erfaßten Widerrufsgründen gehört, ist etwa an gesetzliche Herausgabeansprüche Dritter auf Grund von Anfechtungen in- und außerhalb des Insolvenzverfahrens, an die Geltendmachung von Willensmängeln, an die Herausgabe im Gefolge eines Rücktritts wegen Nichtigkeit oder wegen eines unwirksam zustande gekommenen oder unwirksam gewordenen Erwerbes zu denken. Zu bedenken ist auch, daß §33 lita ErbStG sich nur auf die Herausgabe von Geschenken im Sinn des bürgerlichen Rechts bezieht, damit aber nicht berücksichtigt, daß es auch bei freigebigen Zuwendungen zur unfreiwilligen Herausgabe der Zuwendung kommen kann.
Wird die in Prüfung gezogene Wortfolge entfernt, so hat nach dem dann verbleibenden Gesetzestext eine Erstattung der Steuer in allen Fällen - aber auch nur dann - stattzufinden, wenn und soweit das Geschenk herausgegeben werden mußte. Das hat zum einen zur Konsequenz, daß nicht mehr bloß die Widerrufsfälle des ABGB zur Erstattung führen, sondern auch andere Fälle, in denen der Beschenkte wider seinen Willen das Geschenk herausgeben muß, zum anderen bedeutet die bereinigte Rechtslage, daß eine Herausgabepflicht nur dann zur Erstattung führt, wenn sie ihre Ursache in der Schenkung selbst hat.
Schlagworte
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Zivilrecht, Schenkung, VfGH / VerwerfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:G104.2004Dokumentnummer
JFR_09949698_04G00104_01