Die Beschwerdeführer sind testamentarische Erben nach der am 18. Februar 1985 verstorbenen Erna P. In den ausgesetzten Legaten verfügte die Erblasserin jeweils, daß die auf den jeweiligen Legatar entfallende Erbschaftssteuer aus ihrem Nachlaßvermögen zu entrichten sei. Die Höhe dieser Erbschaftssteuer wird von beiden Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit S 17,563.045,-- angegeben. Strittig ist zwischen den Parteien allein die Frage, ob die auf die Legate entfallende... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §10;ErbStG §13 Abs1;ErbStG §20 Abs7; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/16/0162
Rechtssatz: Im Gegensatz zur Schenkungssteuer hat der Gesetzgeber bei der Erbschaftssteuer davon abgesehen, daß die Erbschaftssteuer zum Erwerb hinzugerechnet werde. Bei Bemessung der Erbschaftssteuer durch den Erben kann die Abzu... mehr lesen...