RS Vwgh 1994/4/28 92/16/0161

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Veröffentlicht am 28.04.1994
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Index

32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §10;
ErbStG §13 Abs1;
ErbStG §20 Abs7;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/16/0162

Rechtssatz

Im Gegensatz zur Schenkungssteuer hat der Gesetzgeber bei der Erbschaftssteuer davon abgesehen, daß die Erbschaftssteuer zum Erwerb hinzugerechnet werde. Bei Bemessung der Erbschaftssteuer durch den Erben kann die Abzugsfähigkeit der von ihm für den Begünstigten entrichteten Erbschaftssteuer nicht mit dem Hinweis auf § 20 Abs 7 ErbStG abgelehnt werden. Sinn und Zweck des Erbschaftssteuergesetzes und des Schenkungssteuergesetzes ist es doch, (unentgeltliche) Bereicherungen mit einer Abgabe zu belegen; es würde diesem Prinzip vollkommen zuwiderlaufen, müßte derjenige, den zivilrechtlich eine Last trifft, die den Wert der Zuwendung an ihn mindert, von dem Wert dieser Last auch noch Erbschaftssteuer zahlen. Der im Abs 7 des § 20 ErbStG in der Einzahl verwendete Begriff "Steuer" kann nur die auf den einzelnen Erwerb entfallende Steuer meinen (Hinweis E 10.12.1970, 660/69, VwSlg 4160 F/1970).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992160161.X04

Im RIS seit

18.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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