Norm: ErbStG 1955 §13ErbStG 1955 §20ErbStG 1955 §22ErbStG 1955 §27
Rechtssatz: Beim Anfall eines ideellen Anteils an einem Nachlaß ist jeder Erbe abgabenrechtlich zur Bekanntgabe des ganzen Nachlaßvermögens verpflichtet. Entscheidungstexte 13 Os 111/73 Entscheidungstext OGH 20.06.1974 13 Os 111/73 Veröff: EvBl 1975/39 S 75 = NZ 1975,172 ... mehr lesen...
Norm: ErbStG §13ErbStG §20ErbStG §22FinStrG §33 Abs1 lita
Rechtssatz: Einem Täter, der das Vorhandensein eines (weiteren) Nachlasses absichtlich verschweigt, um die von ihm als Abgabenschuldner (§ 13 Abs 1) und allenfalls neben seinen Miterben als Haftungspflichtiger (§ 13 Abs 2) vom Nachlaß zu entrichtende Erbschaftssteuer zu hinterziehen, ist der auf alle Erben insgesamt entfallende Verkürzungsbetrag als strafbestimmender Wert zuzurechnen. ... mehr lesen...