Norm
ErbStG §13Rechtssatz
Einem Täter, der das Vorhandensein eines (weiteren) Nachlasses absichtlich verschweigt, um die von ihm als Abgabenschuldner (§ 13 Abs 1) und allenfalls neben seinen Miterben als Haftungspflichtiger (§ 13 Abs 2) vom Nachlaß zu entrichtende Erbschaftssteuer zu hinterziehen, ist der auf alle Erben insgesamt entfallende Verkürzungsbetrag als strafbestimmender Wert zuzurechnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0058623Dokumentnummer
JJR_19740620_OGH0002_0130OS00111_7300000_002