Norm: KollVG §6KollVG §9LAG §47
Rechtssatz: Ein KollVG, der seinen Anwendungsbereich auf "Dienstnehmer und Dienstgeber" gewisser Betriebe erstreckt, wie zB derjenige für die Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben im Bundesland Oberösterreich vom 11.08.1954, kann auf Dienstverhältnisse, die vor seinem Inkrafttreten aufgelöst worden sind, keine Anwendung finden. Eine darin vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist gilt daher für Ansprüche aus so... mehr lesen...