Norm
KollVG §6Rechtssatz
Ein KollVG, der seinen Anwendungsbereich auf "Dienstnehmer und Dienstgeber" gewisser Betriebe erstreckt, wie zB derjenige für die Landarbeiter in bäuerlichen Betrieben im Bundesland Oberösterreich vom 11.08.1954, kann auf Dienstverhältnisse, die vor seinem Inkrafttreten aufgelöst worden sind, keine Anwendung finden. Eine darin vorgesehene Verkürzung der Verjährungsfrist gilt daher für Ansprüche aus solchen Dienstverhältnissen nicht.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitnehmer, Arbeitgeber, ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0065141Dokumentnummer
JJR_19570326_OGH0002_0040OB00036_5700000_002