Anläßlich einer bei der beschwerdeführenden Gemeinde durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde ua festgestellt, daß für anteilige Löhne jener Arbeitnehmer, welche in stadteigenen Parks, somit in einem eigenen städtischen Betrieb beschäftigt seien, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe abzuführen seien. Das Finanzamt forderte entsprechende Beträge bescheidmäßig nach. In einer dagegen erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin im wesentlichen die... mehr lesen...
Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §22 Abs1;FamLAG 1967 §8 Abs2;
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, daß eine Erstattung nach § 22 Abs 1 FamLAG im Hinblick auf § 8 Abs 2 FamLAG nicht erfolgen könne, weil § 8 Abs 2 FamLAG einer Erstattung der ausgezahlten Familienbeihilfe wegen völlig anderer Regelungsinhalte nicht entgegensteht. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI... mehr lesen...