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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §22 Abs1;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß eine Erstattung nach § 22 Abs 1 FamLAG im Hinblick auf § 8 Abs 2 FamLAG nicht erfolgen könne, weil § 8 Abs 2 FamLAG einer Erstattung der ausgezahlten Familienbeihilfe wegen völlig anderer Regelungsinhalte nicht entgegensteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1993140022.X01Im RIS seit
01.06.2001