RS Vwgh 1998/2/26 93/14/0022

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Veröffentlicht am 26.02.1998
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §22 Abs1;
FamLAG 1967 §8 Abs2;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, daß eine Erstattung nach § 22 Abs 1 FamLAG im Hinblick auf § 8 Abs 2 FamLAG nicht erfolgen könne, weil § 8 Abs 2 FamLAG einer Erstattung der ausgezahlten Familienbeihilfe wegen völlig anderer Regelungsinhalte nicht entgegensteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993140022.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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