Norm: ADBG 2007 §4 Abs2
Rechtssatz: Die Beurteilung eines wichtigen Grundes gemäß § 4 Abs 2 ADBG 2007 hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb ihr regelmäßig keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt. Entscheidungstexte 2 Ob 204/13h Entscheidungstext OGH 19.12.2013 2 Ob 204/13h Schlagworte Rechtskommission, Abberufung ... mehr lesen...