Norm
ADBG 2007 §4 Abs2Rechtssatz
Die Beurteilung eines wichtigen Grundes gemäß § 4 Abs 2 ADBG 2007 hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, weshalb ihr regelmäßig keine darüber hinausreichende Bedeutung zukommt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rechtskommission, AbberufungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129265Im RIS seit
04.03.2014Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014