IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn DI AA, wohnhaft in 6336 Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.12.2022, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Erklärung der Zulässigkeit von Vorarbeiten nach dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch: zu lauten hat wie folgt: „1.... mehr lesen...