Entscheidungsdatum
22.03.2023Index
93/01 EisenbahnNorm
EisbG §20 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde des Herrn DI AA, wohnhaft in 6336 Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.12.2022, Zl ***, betreffend einen Antrag auf Erklärung der Zulässigkeit von Vorarbeiten nach dem Eisenbahngesetz 1957 (EisbG),
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„1. Dem Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG auf Erklärung der Zulässigkeit der Erkundungsmaßnahmen im Zuge des Bauvorhabens ,Neubaustrecke X – Knoten W´ wird gemäß § 40a Abs 3 EisbG stattgegeben. Die Durchführung von Erkundungen als Bohrungen mit Pegelausbau, von Pumpversuchen, von Wasser- und Bodenbeprobungen und in diesem Zusammenhang die Benützung des im Eigentum des Herrn DI AA stehenden Forstweges auf dem Grundstückes **1 inneliegend in EZ ***** KG **** Z als Zufahrt auf den Grundstücken Dritter werden als zulässig erklärt. Herr DI AA hat als Eigentümer des vorgenannten Grundstückes die Benützung seines Forstweges zu dulden.
2. Gemäß § 64 Abs 2 AVG wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom 10.10.2022 begehrte die ÖBB-Infrastruktur AG, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. BB, gemäß § 40a EisbG die „Genehmigung“ von Erkundungsmaßnahmen als Vorarbeiten zur Ausarbeitung der Detailgenehmigungsplanung im Zuge des Eisenbahnbauvorhabens „viergleisiger Ausbau, X – Knoten W“ und die zeitgleiche Verpflichtung des Herrn DI AA als Grundeigentümer zur Duldung der Inanspruchnahme seiner Liegenschaften. Außerdem begehrte die Antragstellerin den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sie derzeit Vorarbeiten zur Standortsuche für die Ersatzwasserversorgung von der Gemeinde Z leiste, da der zurzeit bestehende Brunnen der Gemeinde in Folge des Baus der neuen Eisenbahntrasse stillgelegt werden müsse. Es seien insbesondere Erkundungsbohrungen, Pumpversuche sowie Wasser- und Bodenbeprobungen (Erkundungsmaßnahmen) geplant. Hierfür sei die Zufahrt über das Grundstück Nr. **1, KG **** Z, des Herrn DI AA erforderlich. Die geologischen und hydrogeologischen Untersuchungen seien demnach für die Suche nach einem geeigneten Ersatzstandort eines Tiefbrunnens für die Ersatzwasserversorgung der Gemeinde Z im Zuge des gegenständlichen Projekts für den Erhalt der UVP-Detailgenehmigung unumgänglich. Unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der auszuarbeitenden Detailplanung sollten die Erkundungsmaßnahmen in den Monaten Oktober 2022 bis März 2023 durchgeführt werden, insbesondere um die Planung zügig und möglichst kostengünstig durchführen zu können. Die unverzügliche Inangriffnahme der einschlägigen Erkundungsmaßnahmen liege sohin im öffentliche Interesse. Im Übrigen müsse festgehalten werden, dass diese Erkundungsmaßnahmen unter § 40a EisbG zu subsumieren seien, da sie zur Vorbereitung des Bauvorhabens nach dem Stand der Technik erforderlich seien. Die ihrerseits vorgeschlagene Vereinbarung zur einvernehmlichen Durchführung der Erkundungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Herrn DI AA sei trotz Anbotes eines durch einen unabhängigen Sachverständigen ermittelten und angemessenen Entschädigungsbetrages für die Benützung des Grundstückes abgelehnt worden bzw. unbeantwortet geblieben. Betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde sei auszuführen, dass die zügige Erstellung der Unterlagen für die UVE-Detailgenehmigung in zeitkritischer Weise von den antragsgegenständlichen Erkundungen abhängig sei. Eine Verzögerung bei der Erstellung dieser Unterlagen würde den Zeitplan für die Projektgenehmigungsplanung und –umsetzung nachteilig beeinflussen und zu höheren Kosten führen. Demgegenüber würde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu keinen unwiederbringlichen Nachteilen für Herrn DI AA führen, da § 40a EisbG ohnehin den Ersatz allfälliger – durch die Bauführung verursachter – Schäden vorsehe. Somit würden sich auch bei einer späteren Aufhebung des „Genehmigungsbescheides“ wegen Rechtswidrigkeit keine negativen Folgen für Herrn DI AA ergeben.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.12.2022, Zl ***, gab die belangte Behörde dem Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG statt und erklärte die Erkundungsmaßnahmen für zulässig. Zudem schloss sie gemäß 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen „Berufung“ (gemeint wohl Beschwerde) aus. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass eine Ersatzwasserversorgung der Gemeinde Z nicht nur im öffentlichen Interesse liege, sondern ein existentielles Gut für eine Gemeinde darstelle und nach § 20 EisbG jedenfalls durch das Eisenbahnunternehmen zu gewährleisten sei. Bei der zu beurteilenden Maßnahme handle es sich um die Duldung einer Grundinanspruchnahme und zwar um die Duldung der Benützung der im Eigentum des Herrn DI AA stehenden Forststraße zum Zwecke der Zufahrt zu jenen Grundstücken, auf welchen die Grundwasserpegelanlagen/Versuchsbrunnen errichtet werden sollen. Die Benützung der Forststraße als Zufahrt sei dringend erforderlich, um Erkundungen für den künftigen Brunnenstandort auf Grundflächen Dritter durchführen zu können. Diesbezüglich gebe es keine Alternativen. Eine Neuerrichtung einer Zufahrt sei nur unter unverhältnismäßigem bau- und forsttechnischem Aufwand durchführbar. Die gegenständlichen Maßnahmen seien zweifelsfrei verhältnismäßig. Der Eingriff in das Eigentum des Herrn DI AA sei relativ geringfügig, wohingegen das öffentliche Interesse deutlich überwiege. Die Antragstellerin habe das gelindeste Mittel gewählt. Die ihrerseits gefasste Zulässigkeitsentscheidung sei als Rechtsbehelf zu werten, mit dem die Zulässigkeit der Vorarbeiten iSd EisbG unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der individuellen Rechte des Widersprechenden geprüft werde. Das behördliche Verfahren sei nämlich nur für den Fall erforderlich, dass die Grundinanspruchnahme verwehrt werde. Jegliche Ausführungen zur nicht erzielten Vereinbarung zwischen der Antragstellerin und Herrn DI AA seien im gegenständlichen Verfahren nicht von Belang. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass im gegenständlichen Fall zweifellos ein Interesse an einer möglichst zügigen Planung des Eisenbahnbauprojektes bestehe. Eine Verzögerung der Vorarbeiten würde zu einer erheblichen Verlängerung der Ausarbeitung dieses Projektes führen. Daraus würden nicht nur volkswirtschaftliche und budgetäre negative Folgen resultieren, sondern eine verspätete Einreichung würde zweifelsohne auch negative Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr nach sich ziehen. Diese öffentlichen Interessen würden gegenüber den Interessen des Herrn DI AA an der Nichtinanspruchnahme seines Forstweges überwiegen.
Gegen diesen Bescheid erhob Herr DI AA fristgerecht Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass die belangte Behörde Verfahrensvorschriften verletzt habe und der Bescheid inhaltlich mit Rechtswidrigkeit behaftet sei. Zunächst sei der Bescheid nicht als solcher gemäß § 58 Abs 1 AVG betitelt. Zudem seien die Vorarbeiten nicht gemäß § 59 Abs 2 AVG befristet. In Spruchpunkt I sei außerdem die gesetzliche Bestimmung, die der Entscheidung zugrunde gelegt worden sei, nicht angeführt. Weiters gehe aus dem Spruch nicht eindeutig hervor, welche Zufahrt nun gemeint sei. Die Antragstellerin habe in ihrem Antrag nämlich drei Zufahrten angeführt – und zwar zwei über öffentliches Gut und eine über die Weggemeinschaft. Zudem seien die Verfahrenskosten nicht im Spruch angeführt. Es sei irreführend nach der Rechtsmittelbelehrung die Entrichtung von Kosten in Höhe von EUR 327,00 anzuführen. Zudem sei das seitens der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen. Außerdem habe sich diese in der rechtlichen Beurteilung nicht damit auseinandergesetzt, warum das EisbG und nicht das WRG zur Anwendung gelange. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit sei auszuführen, dass ein Ersatztrinkwasserbrunnen keine Eisenbahnanlage gemäß § 10 EisbG darstelle. Die Suche nach einem solchen stelle kein eigenes Vorhaben dar und werde nicht von § 20 EisbG erfasst, da der neu geplante Trinkwasserbrunnen eine höhere Konsenswassermenge aufweisen solle als bisher. Außerdem seien die gegenständlichen Vorarbeiten keine Vorarbeiten iSd EisbG. Weiters könne die Trasse – viergleisiger Ausbau, X – Konten W – auch ohne Verlegung des Trinkwasserbrunnens gebaut werden, da ansonsten der erteilte Bescheid des BMK vom 12.07.2021, Zl ***, widersprüchlich sei. Weiters habe die zivilrechtliche Vereinbarung der Antragstellerin u.a. seine Zustimmung zu allen notwendigen Behördenverfahren – wie u.a. zum naturschutz-, wasser- und forstrechtlichen Bewilligungsverfahren – beinhaltet. Diese Forderung sei allerdings - angesichts der Tatsache, dass er durch den „viergleisiger Ausbau, X – Konten W“ in weiterer Folge noch betroffen sein werde – unverhältnismäßig. Für die Vorarbeiten stehe auch ein weiterer Weg zur Verfügung. Dieser sei sogar seitens der Antragstellerin in ihrem Antrag angeführt worden. Zudem sei die technische Machbarkeit dieses Weges auch seinerseits in der Stellungnahme vom 19.12.2022 angedeutet worden. Weiters sei von der belangten Behörde nicht geprüft worden, ob der bestehende Forstweg dem Stand der Technik entspreche und für unbeschränkte Fahrten mit unbeschränkter Tonnage geeignet sei. Die notwendigen Vorarbeiten - und somit auch die Zufahrten – zu den Erkundungsbohrungen für den Ersatztrinkwasserbrunnen wären in dem dafür notwendigen wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren zu erwirken gewesen. Zudem werde angezweifelt, dass die gesamten Unterlagen für die UVE von den Ergebnissen von drei Bohrungen abhängen würden. Sein diesbezüglicher Antrag in der Stellungnahme vom 06.11.2022 sei von der belangten Behörde nicht behandelt worden. Zum Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei schließlich auszuführen, dass der Detailgenehmigungsantrag der Antragstellerin bereits am 21.12.2022 – und zwar vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - beim BMK eingebracht worden sei. Demnach sei die Voraussetzung für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung weggefallen. Die belangte Behörde sei in der Begründung des angefochtenen Bescheides auf keine seiner Einwendungen eingegangen, sondern habe lediglich ausgeführt, dass seine ausführlich dargelegten Bedenken im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Die belangte Behörde habe außerdem keine eigenen Sachverhaltsfeststellungen getroffen, sondern lediglich die Angaben der Antragstellerin ungeprüft übernommen. Es werde daher die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der verwaltungsbehördliche Akt mit Schreiben vom 25.01.2023, eingelangt am 31.01.2023, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 02.02.2023; Zl ***, wurde der ÖBB-Infrastruktur AG die Beschwerde zur Kenntnisnahme übermittelt. In diesem Zusammenhang wurden der ÖBB-Infrastruktur AG und der belangten Behörde eine Stellungnahmefrist von vier Wochen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 07.02.2023 gab die ÖBB-Infrastruktur AG sodann eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Zusammengefasst brachte sie darin vor, dass die Wasserversorgung der Gemeinde Z – genauer der „Tiefbrunnen CC“ – wegen des Baus der Eisenbahntrasse stillgelegt werden müsse und dass sie als Eisenbahnunternehmer daher gemäß § 20 EisbG verpflichtet sei, einen neuen Brunnen auf dem Gemeindegebiet Z wiederherzustellen, sodass die Trinwasserversorgung der Gemeinde auch künftig gewährleistet werden könne. Zusätzlich werde – zur Sicherstellung des termingerechten Starts der Hauptbaumaßnahmen für das Eisenbahnprojekt – als Ersatz für die Auflassung des „Tiefbrunnens CC“ eine Ersatzwasserversorgung für die Gemeinde Z errichtet. Diese schließe an die Wasserversorgungsanlage Y an und versorge zur Gänze die Teile der Gemeinde Z, die bereits bisher durch den bestehenden Tiefbrunnen CC versorgt worden seien. Die Suche des neuen Brunnenstandortes und die damit in Zusammenhang stehende Benützung des Zufahrtweges des Beschwerdeführers stelle eine Vorarbeit dar. Diese diene der Vorbereitung des Bauentwurfes und somit der Projektplanung nach den derzeitigen Vorgaben. Abweichungen vom derzeitigen Bestand seien dabei naturgemäß möglich. Der Versuch eine gütliche Einigung mit dem Beschwerdeführer zu erzielen, sei nach mehreren Bemühungen gescheitert. Die Bewilligung zur Durchführung etwaiger Vorarbeiten nach anderen Materiengesetzen – wie beispielsweise nach dem WRG – würden bei den zuständigen Behörden beantragt werden, wobei die Vorarbeiten ihrerseits selbstverständlich erst nach Vorliegen der entsprechenden Bewilligungen und Zustimmungen der Grundeigentümer umgesetzt werden würden. Der Antrag zur Erteilung der Detailgenehmigung beim BMK sei am 21.12.2022 eingebracht worden, wobei dieser in einer Nachreichung vom 31.01.2023 ergänzt worden sei. Die Umweltauswirkungen seien im UVP-Verfahren bei der Bundesministerin darzustellen und zu beurteilen. Ein Bewilligungsverfahren für den Ausbau eines Brunnenstandortes zur Wasserversorgung mit zugehörigen Anlagen erfolge erst nach Vorliegen aller Erkundungen bei der zuständigen Verwaltungsbehörde. Die Planung und Umsetzung des gegenständlichen Eisenbahnvorhabens erfolge unter den strengen Prämissen der Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und geringstmöglicher Schutzgut- und Eigentumseingriffe. Dieser Ausbau sei die Voraussetzung für die Verlagerung des Verkehrs auf diese Schiene und stelle eines der obersten Klimaziele dar. Das überwiegende öffentliche Interesse an den geplanten Maßnahmen sei immanent.
Mit Schreiben vom 06.02.2023, eingelangt am 09.02.2023, gab die belangte Behörde auch eine Stellungnahme zur Beschwerde ab. Im Wesentlichen brachte sie darin vor, dass der Beschwerdeführer die geltende Rechtslage verkenne, wenn dieser vorbringe, dass die Zufahrt zu den Erkundungsbohrungen auf den Grundstücken Dritter im wasserrechtlichen Verfahren zu erwirken wäre. Im gegenständlichen Fall sei der Beschwerdeführer über den beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten in Kenntnis gesetzt worden. Der Antrag nach § 40a EisbG stelle lediglich ein Rechtsbehelf dar, der bewirke, dass die Zulässigkeit der gegenständlichen Vorarbeiten unter dem Gesichtspunt der Wahrung der individuellen Rechte des Widersprechenden nach dem Maßstab des § 40a Abs 1 und 2 EisbG geprüft werde. Zumal die Erkundungsmaßnahmen unter diesen Voraussetzungen zu dulden seien, gelte dies umso mehr für die reine Benützung des Forstweges des Beschwerdeführers. Sollte bei der Benützung ein Schaden entstehen, sei die ÖBB-Infrastruktur AG schon von Gesetzes wegen zum Schadenersatz verpflichtet.
Mit E-Mail vom 05.03.2023 reichte der Beschwerdeführer den Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 21.12.2022 auf Erteilung der Detailgenehmigung, einen Auszug des technischen Berichts betreffend die Ersatzwasserversorgung Z und einen Auszug des Gutachtens gemäß § 31a EisbG nach. Aus dem technischen Bericht gehe hervor, dass das Ingenieurbüro bereits am 12.10.2022 mit der Ausarbeitung des Einreichprojektes beauftragt worden sei. Demzufolge habe die ÖBB-Infrastruktur AG den Antrag gemäß § 40a EisbG erst nach Beauftragung des Ingenieurbüros eingebracht. Zudem gehe aus dem Gutachten hervor, dass die eingereichten Unterlagen als vollständig anzusehen seien. Zum Zeitpunkt der Beschwerde seien diese Unterlagen allerdings noch nicht verfügbar gewesen, diese würden allerdings der Untermauerung des Beschwerdevorbringens dienen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu Zl ***, insbesondere in die seitens der ÖBB-Infrastruktur AG dem Beschwerdeführer unterbreiteten zivilrechtlichen Vereinbarungen betreffend die Forstwegbenützung als Zufahrt, in die seitens des Beschwerdeführers am 15.09.2022 unterfertigte, abgeänderte zivilrechtliche Vereinbarung, in das Besprechungsprotokoll vom 29.03.2021 und in die geologische und hydrologische Stellungnahme vom 10.10.2022. Zudem wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2023/33/0312.
II. Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes **1 inneliegend in EZ ***** KG **** Z.
Die ÖBB-Infrastruktur AG beabsichtigt die Realisierung des folgenden Eisenbahnbauprojektes:
Das Vorhaben beginnt bei Bestandskilometer 6,0 der Strecke 302.01 im Knoten X im Gemeindegebiet von Z und endet bei Bestandkilometer 26,5 der Strecke 101.04 im Knoten W im Gemeindegebiet von W. Im Knoten X wird die zweigleisige Neubaustrecke mit der zweigleisigen Bestandstrecke „V - Staatsgrenze n. Y -U Hbf“ verknüpft. Im Knoten W wird die zweigleisige Neubaustrecke mit der zweigleisigen Bestandstrecke „U Hbf - T Hbf“ verknüpft und schließt an die bereits in Betrieb befindliche zweigleisige Neubaustrecke „S/W - P (Abzweigung U 2 - Abzweigung R/Q 2)“ an. Die Gesamtlänge der zweigleisigen Neubaustrecke zwischen den Verknüpfungen mit der Bestandsstrecke beträgt ca. 19,2 km. Aufgrund der zeitlichen Etappierung beträgt die Gesamtlänge der Strecke ca. 18,4 km.
Mit Bescheid des BMK vom 12.07.2021, Zl 2021-0.485.161, wurde der ÖBB-Infrastruktur AG die grundsätzliche Genehmigung gemäß § 24f Abs 9 und 10 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000) einschließlich der Trassengenehmigung gemäß §§ 2, 3 und 5 Hochleistungsstreckengesetz (HlG) sowie die Detailgenehmigung gemäß § 24f Abs 11 UVP-G iVm den im teilkonzentrierten Verfahren mit anzuwendenden materiell-rechtlichen Bestimmungen für das Detailprojekt „Rohbaustollen Angath“ erteilt.
Infolge des Baus der Einsenbahntrasse wird die Stilllegung des zurzeit bestehenden Brunnens der Gemeinde Z erfolgen müssen. Demzufolge leistet die ÖBB-Infrastruktur AG derzeit Vorarbeiten zur Standortsuche einer Ersatzwasserversorgung für die besagte Gemeinde. Um die Erkundungsmaßnahmen (Bohrungen mit Pegelausbau, Pumpversuche und Wasser – und Bodenbeprobungen) durchführen zu können, muss die ÖBB-Infrastruktur AG das besagte Grundstück des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen. Konkret ist die Benützung des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Forstweges als Zufahrt zu den Grundstücken Dritter notwendig, um die Erkundungsmaßnahmen durchführen zu können. Die Erkundungen sind nach dem Stand der Technik erforderlich, um einen potentiell möglichen Ersatzbrunnenstandort für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Z zu finden. Eine alternative Zufahrt kommt nicht in Betracht und eine Neuerrichtung einer Zufahrt ist nur unter unverhältnismäßigem bau- und forsttechnischem Aufwand durchführbar.
Seitens der ÖBB-Infrastruktur AG wurde sodann versucht, eine gütliche Einigung mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Benützung seines Forstweges als Zufahrt zu erzielen. Die erste zivilrechtliche Vereinbarung wurde dem Beschwerdeführer am 17.05.2022 per E-Mail übermittelt und wurde von diesem nicht unterfertigt. Nach diversen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer und seiner Schwester, Frau Teresa Kupfer, übermittelte die ÖBB-Infrastruktur AG dem Beschwerdeführer eine adaptierte zivilrechtliche Vereinbarung zur Unterfertigung. Am 15.09.2022 rückübermittelte der Beschwerdeführer, die von ihm unterfertige Vereinbarung, allerdings wies diese einige Änderungen auf. Diese Änderungen wurden seitens der ÖBB-Infrastruktur AG nicht akzeptiert.
Mit Antrag vom 10.10.2022 begehrte die ÖBB-Infrastruktur AG, vertreten durch Dipl.-Ing. Dr. BB, sodann gemäß § 40a EisbG die Erklärung der Zulässigkeit der obgenannten Erkundungsmaßnahmen als Vorarbeiten zur Projektausarbeitung für die Erteilung der UVP-Detailgenehmigung und die zeitgleiche Verpflichtung des Beschwerdeführers als Grundeigentümer zur Duldung der Inanspruchnahme seines Grundstückes bzw zur Duldung der Benützung seines Forstweges. Außerdem begehrte die Antragstellerin den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde.
Mit Antrag vom 21.12.2022 begehrte die ÖBB-Infrastruktur AG die Erteilung der Detailgenehmigung gemäß den §§ 23b, 24 und 24f Abs 11 UVP-G 2000 unter Mitanwendung der §§ 31 ff Eisenbahngesetz 1957 (EisbG), des § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), der §§ 9, 10, 32, 38 und 40 iVm 127 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG), der §§ 17ff iVm 170 Abs 2 Forstgesetz 1975 (ForstG), der §§ 10 und 37 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) iVm § 8 Deponieverordnung, der §§ 21 und 26 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG), der §§ 8 und 9 Denkmalschutzgesetz (DMSG) sowie allenfalls sonst anzuwendender materiell-rechtlicher Genehmigungsbestimmungen.
Mit Bescheid vom 27.12.2022, Zl ***, gab die belangte Behörde dem Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG statt und erklärte die Erkundungsmaßnahmen für zulässig. Zudem schloss sie gemäß 64 Abs 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde aus.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Schreiben vom 18.01.2023 und vom 24.01.2023 hat die ÖBB-Infrastruktur AG dem BMK adaptierte Unterlagen betreffend den Antrag vom 21.12.2022 vorgelegt.
Mit Schreiben vom 31.01.2023 hat die ÖBB-Infrastruktur AG dem BMK erneut Unterlagen vorgelegt, welche die eisenbahn- und wasserrechtliche Einreichunterlagen betrafen.
Mit Edikt vom 01.02.2023 wurde seitens des BMK der Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 21.12.2022 kundgemacht. In diesem Edikt sind die wesentlichen Baumaßnahmen enthalten, u.a. die Errichtung einer Trinkwasserleitung als Ersatzwasserversorgung für den „Tiefbrunnen CC“ der Gemeinde Z über die Wasserversorgungsanlage Y.
In den Antrag der ÖBB-Infrastruktur AG vom 21.12.2022 und in die Projektunterlagen kann in der Zeit vom 07.03.2023 bis einschließlich 24.03.2023 beim BMK in O und bei den Standortgemeinden - u.a. bei der Gemeinde Z - Einsicht genommen werden, wobei auch die Möglichkeit besteht, in dieser Zeit schriftliche Einwendungen beim BMK zu erheben.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akt der Eisenbahnbehörde und aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.
Die Feststellungen zur Erforderlichkeit der Erkundungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik und zu den Tatsachen, dass eine alternative Zufahrt nicht in Betracht kommt und eine Neuerrichtung einer Zufahrt nur unter unverhältnismäßigem bau- und forsttechnischem Aufwand durchführbar ist, ergeben sich insbesondere aus dem Besprechungsprotokoll vom 29.03.2021 und aus der geologischen und hydrologischen Stellungnahme vom 10.10.2022. Dem Beschwerdeführer wäre es in diesem Zusammenhang unbenommen gewesen, ein Gegengutachten vorzubringen. Die bloße Andeutung der technischen Machbarkeit eines alternativen Weges in einer Stellungnahme reicht nicht aus.
IV. Rechtsgrundlagen:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes (EisbG) BGBl. Nr. 60/1957 idF BGBl. I Nr. 231/2021 lauten wie folgt:
„Verkehrsanlagen, Wasserläufe
§ 20.
(1) Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenützbar werden, hat das Eisenbahnunternehmen nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen. Die Anlagen und Wasserläufe sind von dem bisher hiezu Verpflichteten zu erhalten und zu erneuern. Den Teil, um den die Erhaltungs- und Erneuerungskosten durch den Bau der Eisenbahn vergrößert worden sind, hat das Eisenbahnunternehmen zu tragen. Für Bauten, die früher nicht vorhanden waren, hat das Eisenbahnunternehmen nicht nur die Kosten der ersten Herstellung, sondern auch die der künftigen Erhaltung und Erneuerung zu tragen. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung, soweit eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2) Wiederhergestellte Verkehrsanlagen und Wasserläufe sind den zur künftigen Erhaltung und Erneuerung gemäß Abs. 1 Verpflichteten förmlich zu übergeben. Wird die Übernahme verweigert, so entscheidet die Behörde nach Maßgabe des Abs. 1, in welchem Umfang die Übernahme sowie die künftige Erhaltung und Erneuerung zu erfolgen hat.
Vorarbeiten
§ 40a.
(1) Zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes für neue oder für die Veränderung bestehender Eisenbahnen oder Eisenbahnanlagen erhält der Bauherr das Recht, auf fremden Liegenschaften die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen oder von einem Beauftragten vornehmen zu lassen. Er hat den hiedurch verursachten Schaden zu ersetzen.
(2) Der Bauherr hat die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten der betroffenen Liegenschaften mindestens vier Wochen vorher vom beabsichtigten Beginn der Vorarbeiten nachweislich zu verständigen.
(3) Wird dem Bauherrn oder dem Beauftragten das Betreten von Liegenschaften, einschließlich der Gebäude und eingefriedeten Grundstücke, oder die Beseitigung von Hindernissen verwehrt, so entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der beabsichtigten Handlung.“
V. Rechtliche Erwägungen
Gemäß § 20 Abs 1 EisbG hat das Eisenbahnunternehmen Verkehrsanlagen und Wasserläufe, die durch den Bau der Eisenbahn gestört oder unbenützbar werden, nach dem Ergebnis des eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahrens auf seine Kosten in geeigneter Weise wiederherzustellen.
Im Gegenstandsfall beabsichtigt die ÖBB-Infrastruktur AG die Realisierung eines Eisenbahnbauprojektes. Zumal im Zuge der Umsetzung dieses Projektes die Stilllegung des zurzeit bestehenden „Tiefbrunnens CC“ der Gemeinde Z erfolgen muss, trifft die ÖBB-Infrastruktur AG als Eisenbahnunternehmen nach § 20 Abs 1 EisbG die Verpflichtung, einen neuen Brunnen zu errichten und somit die künftige Wasserversorgung der Gemeinde Z sicherzustellen. Zwischenzeitlich ist eine Ersatzwasserversorgung geplant, die an die Wasserversorgungsanlage Y anschließen soll. Diese soll nach erfolgreicher Suche eines Ersatzbrunnenstandortes und nach Erhalt der entsprechenden Genehmigung wieder rückgebaut werden.
Gemäß § 40a Abs 1 EisbG erhält der Bauherr zur Durchführung von Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes für neue oder für die Veränderung bestehender Eisenbahnen oder Eisenbahnanlagen das Recht, auf fremden Liegenschaften die zur Vorbereitung des Bauvorhabens erforderlichen Arbeiten unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen vorzunehmen oder von einem Beauftragten vornehmen zu lassen. Den hierdurch versursachten Schaden hat er zu ersetzen.
Aus der obigen Bestimmung geht hervor, dass dem Bauherrn schon von Gesetzes wegen das Recht zukommt, auf fremden Liegenschaften Vorarbeiten vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen. Zur Durchführung von Vorarbeiten ist demnach keine behördliche Bewilligung notwendig (VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069).
Im gegenständlichen Fall muss die ÖBB-Infrastruktur AG zur Standortsuche einer Ersatzwasserversorgung für die Gemeinde Z notwendigerweise Erkundungsmaßnahmen (Bohrungen mit Pegelausbau, Pumpversuche und Wasser – und Bodenbeprobungen) durchführen. Hierbei handelt es sich um geologische und hydrographische Untersuchungen, die der Vorbereitung eines Bauentwurfs dienen, weshalb sie als Vorarbeiten iSd § 40a Abs 1 EisbG zu qualifizieren sind (VwGH 13.10.1994, 994/03/0192). Für die Vornahme dieser Vorarbeiten muss die ÖBB-Infrastruktur AG das Grundstück des Beschwerdeführers in Anspruch nehmen bzw dessen Forstweg als Zufahrt zu den Grundstücken Dritter benützen.
Gemäß § 40a Abs 3 EisbG entscheidet auf Antrag eines Beteiligten die Bezirksverwaltungsbehörde über die Zulässigkeit der beabsichtigten Vorarbeiten, wenn dem Bauherrn oder dem Beauftragten u.a. das Betreten von Liegenschaften verwehrt wird. Das Verwehren des Betretens von Liegenschaften muss allerdings nicht ausdrücklich erfolgen, sondern kann auch durch das Stellen von neuen Bedingungen, Gegenforderungen oder Ähnliches erfolgen. Maßgeblich ist, ob eine Hinderung an der uneingeschränkten – von Gesetzes wegen eingeräumten – Rechtsausübung vorliegt.
Im Gegenstandsfall wurde seitens der ÖBB-Infrastruktur AG versucht, eine gütliche Einigung mit dem Beschwerdeführer hinsichtlich der Benützung seines Forstweges als Zufahrt zu erzielen. Die erste zivilrechtliche Vereinbarung wurde seitens des Beschwerdeführer nicht unterfertigt. Nach diversen Gesprächen mit dem Beschwerdeführer und seiner Schwester, Frau Teresa Kupfer, übermittelte die ÖBB-Infrastruktur AG dem Beschwerdeführer eine adaptierte zivilrechtliche Vereinbarung zur Unterfertigung. Der Beschwerdeführer nahm sodann einige Änderungen der Vereinbarung vor und unterzeichnete diese. Die Änderungen konnten allerdings von der ÖBB-Infrastruktur AG nicht akzeptiert werden, weshalb sie sodann den gegenständlichen Antrag auf Erklärung der Zulässigkeit der Erkundungsmaßnahmen bei der belangten Behörde einbrachte.
Die durchzuführenden Erkundungsmaßnahmen müssen zwei Anforderungen genügen: Sie müssen einerseits nach dem Stand der Technik iSd § 9 EisbG erforderlich sein und andererseits unter möglichster Schonung fremder Rechte und Interessen erfolgen (VwGH 13.10.1994, 94/03/0192, VwSlg 14.133).
Da gerade bei Erkundungsmaßnahmen idR noch prognostisch bedingte Unsicherheiten bestehen und andererseits bereits komplexe Abwägungen zwischen technischen Notwendigkeiten und wirtschaftlichen Restriktionen zu treffen sind, wird das Eisenbahnunternehmen im Rahmen des Schonungsgrundsatzes die Wahl zwischen verschiedenen Optionen zur Durchführung treffen müssen. Dabei wird diese Entscheidung mitunter den Eingriff in das Eigentum einiger zugunsten anderer bedingen (Netzer in Altenburger (Hrsg), Kommentar zum Umweltrecht2 § 40a EisbG Rz 5).
Gegenständlich sind die Erkundungen nach dem Stand der Technik erforderlich, um einen potentiell möglichen Ersatzbrunnenstandort für die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Z zu finden. Eine alternative Zufahrt kommt nicht in Betracht und eine Neuerrichtung einer Zufahrt wäre nur unter unverhältnismäßigem bau- und forsttechnischem Aufwand durchführbar.
In Bezug auf das Beschwerdevorbringen, dass die ÖBB-Infrastruktur AG den Detailgenehmigungsantrag bereits am 21.12.2022 beim BMK - und somit vor Erlass des angefochtenen Bescheides - eingebracht habe und somit die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht mehr gegeben seien, ist auszuführen, dass die ÖBB-Infrastruktur AG zwar tatsächlich den Antrag bereits am 21.12.2022 eingebracht hat, diese allerdings mit Schreiben vom 31.01.2023 dem BMK erneut Unterlagen vorgelegt hat, welche die eisenbahn- und wasserrechtliche Einreichunterlagen betrafen.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass im Zeitraum vom 07.03.2023 bis einschließlich 24.03.2023 schriftliche Einwendungen beim BMK erhoben werden können.
Die gegenständliche Beschwerde war daher mit der Maßgabe einer Spruchänderung als unbegründet abzuweisen.
VI. Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Die vorliegende Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung – ungeachtet eines entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers – getroffen werden, da die Akten bereits erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes aufgrund der Aktenlage fest.
Einem Entfall der Verhandlung stand weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
VII. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
Schlagworte
VorarbeitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2023.33.0312.2Zuletzt aktualisiert am
11.04.2023