IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, Z, vom 18.11.2019, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.10.2019, Zl *****, betreffend Übertretung nach dem Eisenbahngesetz, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in d... mehr lesen...