TE Lvwg Erkenntnis 2019/12/3 LVwG-2019/25/2488-1

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Veröffentlicht am 03.12.2019
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Entscheidungsdatum

03.12.2019

Index

93/01 Eisenbahn

Norm

EisbG §162 Abs3
EisbKrV 2012 §99 Abs3 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, Z, vom 18.11.2019, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.10.2019, Zl *****, betreffend Übertretung nach dem Eisenbahngesetz,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

3.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Am 05.06.2019 um 16:37 Uhr wurde in Z bei der Eisenbahnkreuzung Adresse 2 bei Bahnkilometer ***** von der Rotlichtüberwachungsanlage der braune Personenkraftwagen der Marke BB mit dem behördlichen Kennzeichen ***** dabei registriert, wie eine durch Lichtzeichenanlage gesicherte Eisenbahnkreuzung übersetzt wurde, obwohl sämtliche Lichtzeichen der Lichtzeichenanlage noch nicht erloschen waren. Dieser PKW ist zugelassen auf CC, geboren XX.XX.XXXX, Adresse 1, Z. Auf die Lenkeranfrage vom 27.06.2019 gab die Zulassungsbesitzerin den nunmehrigen Beschwerdeführer AA als Lenker zur Tatzeit an.

Daraufhin erließ die belangte Behörde die Strafverfügung vom 24.07.2019, *****, gegen AA, in welcher diesem angelastet wird, er habe am 05.06.2019 um 16:37 Uhr in der Gemeinde Z die durch eine Lichtzeichenanlage gesicherte Eisenbahnkreuzung Adresse 2, Bahnkilometer *****, übersetzt, obwohl sämtliche Lichtzeichen der Lichtzeichenanlage noch nicht erloschen waren. Damit habe er § 99 Abs 3 Z 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung verletzt, weshalb gemäß § 162 Abs 3 Eisenbahngesetz über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

Dagegen richtete sich der Einspruch von AA vom 06.08.2019, welcher sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der Strafe richtete und in dem beantragt wurde, die Strafe auf Euro 20,00 herabzusetzen.

Vor der belangten Behörde gab der Beschuldigte zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen an, dass er Pensionist ist und eine monatliche Rente seitens der DD von ca Euro 2000,00 bezieht. Er ist zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in der KG Z Land, hat keine Ersparnisse und Schulden in der Höhe von Euro 3.000,00. Sorgepflichtig ist er für seine einkommenslose Ehefrau CC. Von seinem monatlichen Nettoeinkommen von Euro 2000,00 macht er als monatliche Ausgaben geltend Euro 491,20 für die Versicherung, Euro 173,00 für die Kreditrückzahlung, Euro 45,52 als Telefonrechnung an die *****, Euro 49,26 GIS-Gebühr und Euro 44,05 für Mobiltelefon.

Daraufhin erließ die belangte Behörde das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis vom 22.10.2019, *****, welches den identischen Tatvorwurf aufweist wie die bekämpfte Strafverfügung vom 24.07.2019. Es wurde neuerdings eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 23 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) ausgesprochen. Zusätzlich wurde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von Euro 10,00 bestimmt.

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher AA im Wesentlichen ausführt, dass unrichtige rechtliche Beurteilung, Aktenwidrigkeit und fehlende Beweiswürdigung gegeben wären. Er werde gleich einem vorbestraften Straftäter eingestuft. Die Geschwindigkeitsübertretungen beruhten auf zwei beeinspruchten Anonymverfügungen wegen geringfügiger Geschwindigkeitsüberschreitungen, die auf zweifelhaften Messungen beruhen würden. Diesen fehlte jeglicher Gefährdungscharakter und seien sie deshalb nicht erschwerend zu werten. Die Übertretungsvoraussetzung nach § 99 Abs 3 Z 3 Eisenbahnkreuzungverordnung liege nicht vor, da vor Einfahrt die Schrankenbäume vollständig geöffnet gewesen seien, sodass nach der Norm das Nichterlöschen des Lichtzeichens bedeutungslos bleibe. Die Übertretung sei mangels Tatbilderfüllung nicht vorgelegen, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Bekämpft werde auch die Strafhöhe. Ihm verblieben monatlich netto Euro 1.508,80, mit welchen alle Betriebskosten für das Eigenheim und der Unterhalt für sich und seine einkommenslose Ehefrau zu bestreiten seien. Es werde deshalb der Antrag auf Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung gestellt, in eventu Herabsetzung der Strafhöhe auf Euro 20,00. Eine mündliche Verhandlung werde nicht beantragt.

II.      Sachverhalt:

AA lenkte am 05.06.2019 um 16:37 Uhr den auf seine Ehefrau CC zugelassenen PKW der Marke BB mit dem Kennzeichen ***** in Z Adresse 2 in Richtung Westen über die Eisenbahnkreuzung bei Bahnkilometer *****. Der Lenker übersetzte dabei die durch Schranken und Lichtzeichenanlage gesicherte Eisenbahnkreuzung, obwohl noch nicht sämtliche Lichtzeichen der Lichtzeichenanlage erloschen waren.

AA verfügt über eine Rente in der Höhe von ca Euro 2.000,00, mit der er seinen Lebensunterhalt und den seiner Ehefrau sowie die Betriebskosten des gemeinsamen Wohnhauses bestreiten muss.

Die wegen des gegenständlichen Vorwurfes ergangene Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.07.2019 beeinspruchte AA ausdrücklich nur hinsichtlich der Strafhöhe und beantragte dort eine Herabsetzung der Strafhöhe auf Euro 20,00.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Bezirkshauptmannschaft Z.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen maßgeblich:

Verwaltungsstrafgesetz:

„§ 49.

(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.

(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“

Eisenbahngesetz:

„§ 162.

Strafen, Verwalterbestellung

[…]

(3) Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sichernden Verkehrszeichen sind mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu bestrafen. Ist eine Person bereits einmal wegen einer derartigen Zuwiderhandlung bestraft worden, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen verhängt werden; ist eine solche Person bereits zweimal bestraft worden, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um die betreffende Person von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.

[…]“

V.       Erwägungen:

Wird mit dem Einspruch bloß die Art oder das Ausmaß der Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, bleibt die Strafverfügung weiterhin in Kraft; der unangefochten gebliebene Schuldspruch erwächst in Rechtskraft; die Behörde darf daher nur über den angefochtenen Teil - die Strafe oder die Kosten – neu entscheiden (VwGH 25.04.2002, 2000/15/0084).

Da AA die Strafverfügung vom 24.07.2019 nur hinsichtlich der Strafhöhe bekämpfte, ist iSd § 49 Abs 2 VStG der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und unterliegt damit nicht mehr der Kontrolle und allfälligen Änderung durch die belangte Behörde oder das Verwaltungsgericht. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist damit ausschließlich die Bemessung der Strafhöhe.

§ 162 Abs 3 Eisenbahngesetz sieht für derartige Verwaltungsübertretungen einen Strafrahmen von bis zu Euro 726,00 vor.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine monatliche Nettopension von ca Euro 2.000,00, mit dem er den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau im gemeinsamen Wohnhaus zu bestreiten hat. Wenn er davon Betriebskosten wie Telefongebühren, Rundfunkentgelt oder auch die Krankenzusatzversicherung in Abzug bringt, so handelt es sich dabei um keine berücksichtigungsfähigen Ausgaben, weil solche Kosten in anderen Haushalten genauso anfallen.

Die belangte Behörde hat den gesetzlichen Strafrahmen zu lediglich knapp 6,9% zur Anwendung gebracht, was im Hinblick auf Verschulden und Beeinträchtigungsintensität einer solchen Übertretung nicht als überhöht anzusehen ist. Auch mit den Einkommensverhältnissen des Beschwerdeführers steht eine derartige Strafhöhe im Einklang. Zu berücksichtigen bleiben auch drei anrechenbare Strafvormerkungen aus dem Bereich des Straßenverkehrs (Geschwindigkeitsübertretungen). Es handelt sich dabei um rechtskräftige Bestrafungen, deren Zustandekommen im gegenständlichen Verfahren nicht mehr zu überprüfen ist. Dem Antrag auf Herabsetzung der Strafhöhe konnte deshalb nicht entsprochen werden.

Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm im (rechtskräftigen) Schuldspruch eine Übertretung gegen § 99 Abs 3 Z 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung angelastet wird, da nicht sämtliche Lichtzeichen erloschen waren. Auf die Z 3 dieser Gesetzesbestimmung kann er sich nicht berufen, weil diese nur für solche Eisenbahnkreuzungen anzuwenden ist, die nur durch Schrankenbäume und nicht auch durch Lichtzeichenanlage – wie die Eisenbahnkreuzung am Adresse 2 – gesichert sind.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Vorschreibung der Kosten für das Rechtsmittelverfahren.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Eisenbahnkreuzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2019:LVwG.2019.25.2488.1

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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