Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, im Folgenden kurz: belangte Behörde) vom 23.05.2017 wurde der Vorfall vom 02.12.2016 nicht als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG anerkannt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass als Dienstunfälle gemäß § 90 B-KUVG Unfälle gelten würde, die sich im örtlichen, zeitlichen und urs... mehr lesen...