Entscheidungsdatum
12.08.2020Norm
B-KUVG §42Spruch
W145 2202856-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , SVNR XXXX , gegen den Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau) vom 06.06.2018, AZ XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit rechtskräftigem Bescheid der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, im Folgenden kurz: belangte Behörde) vom 23.05.2017 wurde der Vorfall vom 02.12.2016 nicht als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG anerkannt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass als Dienstunfälle gemäß § 90 B-KUVG Unfälle gelten würde, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis ereignen würden. Unter einem Unfall im Sinne der ständigen Gerichtspraxis der Gerichte verstehe man ein plötzlich eintretendes bzw. zeitlich eng begrenztes Ereignis, eine Einwirkung von außen oder eine außergewöhnliche Belastung, die zu einer Körperschädigung geführt habe.
XXXX , im Folgenden kurz: Beschwerdeführer, sei am 02.12.2016 im Zuge der Flugretternachschulung auf einer Eisplatte ausgerutscht und habe sich am Rücken verletzt. Am 06.12.2016 sei der Beschwerdeführer im Landeskrankenhaus (kurz: LKH) XXXX wegen akuter Lumboischialgie rechts bei bekanntem Bandscheibenvorfall L3/4 stationär aufgenommen worden. Laut erfolgtem MRT – Befund seien keine frischen traumatischen Verletzungen der Lendenwirbelsäule festgestellt werden. Der bestehende Bandscheibenschaden sei auf degenerative Schäden zurückzuführen.
2. Mit einem Nachtrag zur Unfallmeldung vom 20.01.2017 meldete der Beschwerdeführer am 22.11.2017 eine Teilruptur der Rotatorenmanschette rechts und Subluxation der langen Bizepssehne, Subakromialer Erguss sowie Erguss in der Bizepssehnenloge und legte einen Befund vom 16.11.2017 einer Praxisgemeinschaft vor.
3. Mit Schreiben vom 18.12.2017 teile die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich ein Hinweis auf eine Verletzung der Schulter weder in der seinerzeitigen Unfallmeldung noch in der Krankengeschichte des LKH XXXX finde. Aus den nunmehr vorgelegten Unterlagen lasse sich eine derartige Verletzung zum Unfall vom 02.12.2016 nicht nachvollziehen. Zum Vorfall vom 02.12.2016 sei das Verfahren abgeschlossen und es liege ein rechtskräftiger ablehnender Bescheid vor.
4. Mit Schreiben vom 02.01.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, die Verletzung der Rotatorenmanschette sowie die Subluxation der langen Bizepssehne sei eindeutig auf den Dienstunfall vom 02.12.2016 zurückzuführen. Die Verletzung habe er zuerst als „Schulterzerrung“ eingestuft und deshalb weder einen Arzt konsultiert noch eine Unfallmeldung erstattet. Als der Beschwerdeführer am 06.12.2016 den Bandscheibenvorfall erlitten habe, habe er lange Zeit Schmerzmittel benötigt, sodass er keine Schmerzen in der rechten Schulter verspürt habe und die Schulterverletzung deswegen in der ersten Unfallmeldung vom 20.01.2017 nicht angeführt gewesen sei. Nach Reduzierung der Schmerzmittel und der wiedererlangten Aktivitätsmöglichkeit habe der Beschwerdeführer Schmerzen in der Schulter verspürt, weshalb er einen Arzt aufgesucht habe, welcher die Diagnose Teilruptur der Rotatorenmanschette und Subluxation der langen Bizepssehne gestellt habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer am 21.11.2017 die zweite Unfallmeldung erstattet.
5. Mit Schreiben vom 30.01.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach Prüfung sämtlicher medizinischer Unterlagen durch den chefärztlichen Dienst kein Zusammenhang zwischen der geltend gemachten Verletzung und dem Unfall vom 02.12.2016 hergestellt werden könne. Weder bei der zeitnahen Behandlung im LKH XXXX noch im Rahmen des Kuraufenthaltes im Vitalhotel XXXX oder einer sonstigen Unterlage würde sich irgendein Hinweis auf eine Schulterverletzung finden.
6. Mit Schreiben vom 14.03.2018 regte die (damals:) rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers an, ein Gutachten in Auftrag zu geben, um ua zu klären, ob der Vorfall vom 02.12.2016 ein Ereignis gewesen sei, durch das sie die nunmehrigen Beschwerden des Beschwerdeführers erklären lassen. Weiters führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass der rechtskräftige ablehnende Bescheid vom 23.05.2017 lediglich darüber abgesprochen habe, ob die akute Lumboischialgie eine Folge des Dienstunfalls vom 02.12.2016 gewesen sei oder nicht. Gemäß § 42 B-KUVG sei rückwirkend der gesetzliche Zustand herzustellen, wenn sich nachträglich ergibt, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde. Im gegenständlichen Fall liege ein solcher wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt vor, weil bei Erlassung des Bescheides vom 23.05.2017 davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerdeführer beim Dienstunfall vom 02.12.2016 keine Verletzungen erlitten habe, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche.
7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.06.2018 wurde der Antrag auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 42 B-KUVG und Anerkennung des Vorfalles vom 02.12.2016 als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG sowie Gewährungen von Leistungen gemäß § 88 ff B-KUVG mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen abgelehnt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit Bescheid vom 23.05.2017 der Vorfall am 02.12.2016 als Dienstunfall abgelehnt worden sei, weil der geltend gemachte Bandscheibenvorfall auf degenerative Schäden zurückzuführen sei. Mit Antrag vom 14.03.2018 würden nunmehr als Unfallfolge eine Teilruptur der Rotatorenmanschette rechts sowie eine Subluxation der langen Bizepssehne geltend gemacht werden. In den Aktenunterlagen würden sich erstmals in einem Arztbrief vom 16.11.2017 ein Hinweis auf eine mögliche Schädigung der Rotatorenmanschette in Form einer Verdachtsdiagnose finden.
Nach eingehender medizinischer Prüfung durch den chefärztlichen Dienst sei festgestellt worden, dass keine hinreichenden medizinischen Hinweise vorhanden seien, um einen Zusammenhang der mehr als ein Jahr nach dem Ereignis geltend gemachten Verletzung der rechten Schulter mit dem gegenständlichen Vorfall herzustellen. Es würden weder ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt noch ein offenkundiges Versehen vorliegen.
8. Der Beschwerdeführers erhob am 27.06.2018 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und hat den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass die belangte Behörde zu Unrecht einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall vom 02.12.2016 und der Teilruptur der Rotatorenmanschette rechts bzw. der Subluxation der langen Bizepssehne verneine. Dass die genannten Verletzungen erst mehrere Monate nach dem Vorfall festgestellt worden seien, lasse sich damit erklären, dass der Beschwerdeführer wegen des akuten Bandscheibenvorfalls längere Zeit unter dem Einfluss starker Schmerzmittel gestanden habe und in der Beweglichkeit eingeschränkt gewesen sei. Erst nach Reduzierung der Schmerzmittel und der langsam wieder aufgenommenen körperlichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer im Sommer 2017 immer wieder Schmerzen in der Schulter verspürt, weshalb er einen Arzt aufgesucht habe.
Ausgehend davon, dass der Beschwerdeführer am 02.12.2016 zum Zuge einer Flugretternachschulung die genannten Verletzungen erlitten habe, liege dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 23.05.2017 ein wesentlicher Irrtum über den Sachverhalt zu Grunde. Denn zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung seien diese Verletzungen noch nicht bekannt gewesen. Hätte die belangte Behörde bereits Kenntnis von den tatsächlich vorhandenen Verletzungen des Beschwerdeführers gehabt, wäre der Vorfall vom 02.12.2016 als Dienstunfall anerkannt worden.
Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht hinreichend begründet habe. Die belangte Behörde verweise zur Begründung, dass kein Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 02.12.2016 und der Verletzung der rechten Schulter hergestellt werden könne, lediglich darauf, dass nach eingehender medizinischer Prüfung durch den chefärztlichen Dienst keine hinreichenden medizinischen Hinweise vorhanden seien. Es bleibe jedoch unklar, auf welche konkreten Ergebnisse einer vermeintlichen Prüfung durch den chefärztlichen Dienst die belangte Behörde dabei Bezug nimmt. Zumal die belangte Behörde ein medizinisches Gutachten hätte einholen müssen.
9. Mit Schreiben vom 02.08.2018 legte die belangte Behörde den Akt dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte in einer Stellungnahme wiederholend aus, dass kein Fall des § 42 B-KUVG vorliege, da ein Sachverhaltsirrtum nur dann vorliege, wenn Sachverhaltselemente angenommen würden, die mit der Wirklichkeit im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmen. Es habe im Zeitpunkt der Bescheiderlassung keinen Hinweis darauf gegeben, dass der Beschwerdeführer bei dem Vorfall am 02.12.2016 eine Verletzung der rechten Schulter erlitten habe. Der Beschwerdeführer sei auch im Rahmen des Krankenhausaufenthaltes und des Aufenthaltes in einem Vitalhotel immer nur wegen seines Rückens behandelt worden. Aus dem Entlassungsbericht des Vitalhotels gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nach Kräften trainiert habe und fast schmerzfrei gewesen sei. Dafür, dass der Beschwerdeführer monatelang unter Schmerzmitteleinfluss gestanden habe und deshalb die Schulterschmerzen nicht bemerkt habe, gebe es keinen Hinweis.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden sich auf Spekulationen und subjektive Vermutungen ohne objektives Beweissubstrat stützen. Im Hinblick auf eine objektive Befundlage sei auch die Einholung eines medizinischen Gutachtens zu den Mutmaßungen des Beschwerdeführers nicht erforderlich. Im Hinblick auf die eindeutigen Inhalte der zeitnah erhobenen Befunde, sei die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass ihr bei Erlassung des vorangegangenen, rechtskräftigen Bescheides vom 23.05.2917 weder ein Irrtum über den Sachverhalt noch ein offenkundiges Versehen unterlaufen ist und stelle daher den Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
10. Am 15.10.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache per 04.11.2019 der Abteilung W145 neu zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 23.05.2017 erkannte die belangte Behörde den Vorfall vom 02.12.2016 nicht als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG an und lehnte die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 88 ff. B-KUVG ab. Frische traumatische Verletzungen der Lendenwirbelsäule konnten laut Ambulanzbericht vom 06.12.2016 und Arztbrief vom 09.12.2016 jeweils des LKH XXXX nicht festgestellt werden. Die akute Lumboischialgie rechts und der bestehende Bandscheibenvorfall L3/L4 ist auf degenerative – alte - Schäden zurückzuführen.
Mit Nachtrag zur Unfallmeldung gab der Beschwerdeführer am 21.11.2017 an, er habe bei dem Vorfall am 02.12.2016 eine Teilruptur der Rotatorenmanschette rechts sowie die Subluxation der langen Bizepssehne erlitten. Auch diese Schulterschäden sind degenerativ bedingt und nicht unfallkausal.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Bei seinem Erstantrag auf Anerkennung des Vorfalls vom 02.12.2016 als Dienstunfall gemäß § 90 B-KUVG führte der Beschwerdeführer lediglich den Bandscheibenvorfall LW3/LW4 an. Auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde beziehen sich auf seine Rückenverletzung. Die Feststellung, dass keine frische traumatische Fraktur der Lendenwirbelsäule vorgelegen ist, sondern der Bandscheibenvorfall auf degenerative Schäden (alte Wirbelkörperfraktur L3) zurückzuführen ist, ergibt sich aus dem Ambulanzbericht vom 06.12.2016 und Arztbrief vom 09.12.2016 je des LKH XXXX , wo der Beschwerdeführer vom 06.12.2016 bis 09.12.2016 stationär in Behandlung stand. Im Ambulanzbericht vom 06.12.2016 wird ausgeführt, dass „in Zusammenschau der Befunde die akute Lumboischialgie am ehesten nicht mit dem Sturz in Verbindung zu bringen ist. …“
Das mit dem Nachtrag zur Unfallmeldung am 21.11.2017 vorgelegte Diagnoseblatt einer Praxisgemeinschaft (Dr. XXXX ) vom 16.11.2017 zeigt erstmals die Schulterverletzung auf – wobei anzumerken sei, dass die Anamnese, der Beschwerdeführer habe sich vor einem Jahr die Schulter verletzt, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers erfolgte. Wie aus dem Verwaltungsakt ersichtlich hat die belangte Behörde nach jedem Schreiben und jeder Vorlage des Beschwerdeführers, den Akt an den ärztlichen Dienst weitergeleitet und eine Einschätzung erbeten. Dieser hat jedes Mal die Befunde und die Angaben des Beschwerdeführers überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass es keinen Hinweis auf eine auf den Vorfall vom 02.12.2016 zurückzuführende Schulterverletzung gab, welche eine Diagnoseergänzung rechtfertigen würden. Vielmehr sind die Teilruptur der Rotatorenmanschette rechts sowie die Subluxation der langen Bizepssehne aus medizinischer Sicht degenerativ bedingt und im Zusammenhang mit dem Unfall vom 02.12.2016 nicht nachvollziehbar/kausal (Chefarzt Dr. XXXX 15.12.2017/09.01.2018/28.03.2018).
Ein Hinweis auf eine Verletzung der Schulter rechts findet sich weder in der Unfallmeldung vom 20.01.2017 noch in der Krankengeschichte des LKH XXXX vom 06.12.2016.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werde, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Beschwerde kein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen entnommen werden konnte. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (nunmehr: Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau).
§ 157a B-KUVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzes die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren vor Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: „Soweit das Veraltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1), oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Maßgebliche Bestimmungen des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Ergibt sich nachträglich, dass eine Geldleistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt, entzogen, eingestellt, zu niedrig bemessen oder zum Ruhen gebracht wurde, so ist gemäß § 42 B-KUVG mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
§ 42 B-KUVG regelt denselben Sachverhalt wie § 101 ASVG, weshalb die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Norm analog anwendbar ist.
Die Entscheidung, ob der gesetzliche Zustand wegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens herzustellen ist, ist eine Verwaltungssache, die Herstellung des Zustandes selbst hingegen eine Leistungssache (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 1996, 96/08/0057).
Ein Irrtum über den Sachverhalt liegt vor, wenn der Sozialversicherungsträger Sachverhaltselemente angenommen hat, die mit der Wirklichkeit zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht übereinstimmten (vgl. z.B. die Erkenntnisse des VwGH vom 18. März 1997, Slg. Nr. 14.640/A, und vom 29. Juni 1999, Zl. 97/08/0588). Es darf sich daher bei diesem Herstellungsgrund nicht um einen Irrtum über den anzuwendenden Rechtssatz, also nicht um einen Rechtsirrtum handeln (vgl. Teschner/Widlar, Allgemeine Sozialversicherung, Anm. 3 zu § 101).
§ 101 ASVG bietet allerdings keine Handhabe dafür, jede Fehleinschätzung im Tatsachenbereich, insbesondere auch die Beweiswürdigung im Nachhinein neuerlich aufzurollen (Hinweis E 22.10.1996, 96/08/0057; hier: Es genügte nicht, wenn ein medizinischer Sachverständiger eine Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vorgenommen hätte, die von einem anderen Sachverständigen bloß nicht geteilt wird, aber vertretbar erscheint).
Es kommt also darauf an, ob die vom Irrtum betroffenen und dann richtig gestellten Sachverhaltselemente im Zusammenhalt mit den vom Irrtum nicht betroffenen Feststellungen des seinerzeitigen Bescheides den Anspruch begründet bzw. erhöht hätten (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0391).
Der seinerzeitige Irrtum muss dafür kausal sein, dass die Leistung zu Unrecht verweigert wurde. Führen zunächst außer Acht gelassene Tatsachen nicht dazu, dass die Anspruchsvoraussetzungen am Stichtag vorlagen, dann ist ein Antrag gemäß § 101 ASVG abzuweisen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 8. September 1998, Zl. 97/08/0639).
Versehen hingegen bedeutet mangelnde Sorgfalt, die sich sowohl auf die Ermittlung des Sachverhaltes, wie auch auf die rechtliche Beurteilung beziehen, also auch einen Rechtsirrtum bedeuten kann. Ein offenkundiges Versehen liegt aber nur dann vor, wenn eine klare und eindeutige gesetzliche Bestimmung unrichtig ausgelegt wurde und dies redlicher Weise nicht bestritten werden kann (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 1996, Zl. 96/08/0057; ferner Teschner/Widlar, aaO, Anm. 4 zu § 101).
Wenn eine Krankheit aus Gründen, die nicht als offenkundiges Versehen im Sinne des § 101 ASVG zu werten sind, anlässlich eines (ersten) Antrages auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension nicht festgestellt werden konnte, dann kann dies nach § 101 ASVG im Nachhinein nicht mehr aufgegriffen werden, wenn die Krankheit später erkennbar wird und Gründe zur Annahme bestehen, sie sei schon seinerzeit (freilich unerkannt) vorgelegen (VwGH v. 27.07.2001, Zl. 2001/08/0040).
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Wie mit der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt, muss die belangte Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung einem wesentlichen Irrtum über den Sachverhalt unterlegen sein. Wie in der Beweiswürdigung angeführt, gab es für die belangte Behörde keine ausreichenden Hinweise darauf, dass tatsächlich eine kausale Schulterverletzung rechts vorliegt und diese bereits im Antragszeitpunkt unfallbedingt vorhanden war. Wie der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu entnehmen, kann eine Krankheit nach § 101 ASVG im Nachhinein nicht mehr aufgegriffen werden, wenn die Krankheit beim Erstantrag aus Gründen, die nicht auf einem offenkundigen Versehen beruhen, nicht festgestellt werden konnte und die Krankheit später erkennbar wird. Das erkennende Gericht konnte nicht feststellen, dass die belangte Behörde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung einem Irrtum oder Versehen unterlegen ist.
Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die vorgebrachte rechtsseitige Teilruptur der Rotatorenmanschette und Subluxation der langen Bizepssehne überhaupt nicht auf den Vorfall vom 02.12.2016 zurückzuführen sind, sondern es sich um degenerativ bedingte Schulterschäden handelt. Aufgrund dieser Tatsache ist für die Anwendung des § 42 B-KUVG kein Raum.
Zu den Ausführungen, der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, wird auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach der ermittelte Sachverhalt, wenn die eigenen Angaben der Partei die wesentliche Entscheidungsgrundlage bilden sowie die Würdigung der von der Partei selbst stammenden Beweismittel und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung, müssen dieser Partei nicht vor der Bescheiderlassung zur Kenntnis gebracht werden. (VwGH v. 13.02.2020, Zl. Ra 2020/19/0009).
Die Beschwerde war aus den genannten Gründen als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum ASVG. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitliche. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Schlagworte
Dienstunfall Irrtum KausalitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W145.2202856.1.00Im RIS seit
30.09.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020