Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom 23.3.1989 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers ab, ihm aus Anlaß des Arbeitsunfalls vom 12.10.1987 eine Versehrtenrente zu gewähren, weil eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenbegründendem Ausmaß nicht vorliege. Mit der rechtzeitigen Klage begehrte der Kläger die Gewährung einer Versehrtenrente im Ausmaß von 20 % der Vollrente ab gesetzlichem Anfallstag. Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und wendete ein... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Kläger wurde am 17. Juni 1986 in Ausübung seines Dienstes als Gendarmeriebeamter durch einen Schuß verletzt. Mit Bescheid vom 4. Jänner 1988 anerkannte die beklagte Partei diesen Unfall als Dienstunfall und gewährte dem Kläger für die Unfallsfolgen eine vorläufige Versehrtenrente samt dem Kinderzuschuß und teilweise auch der Zusatzrente für Schwerversehrte für die Zeit vom 18. September bis 31. Dezember 1986 im Ausmaß von 100 % der Vollrente und für die Ze... mehr lesen...
Norm: ASVG §210B-KUVG §108 Abs5
Rechtssatz: Es ist trotz der "imperativen Anordnung" in den in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 210 ASVG, § 108 B-KUVG) nicht anzunehmen, daß der Gesetzgeber die Grundsätze des Verfahrensrechtes und hier im besonderen jenen des § 405 ZPO, wonach das Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist, für den Bereich der Unfallversicherung außer Kraft setzen wollte; e... mehr lesen...