Entscheidungen zu § 47 Abs. 1 WaffG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 2002/9/12 99/20/0078

Der Beschwerdeführer beantragte am 6. Februar 1998 eine Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz 1996 (im Folgenden WaffG) für Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen von Patronen für Faustfeuerwaffen mit offener oder verdeckter Hohlspitze und Geschossen für solche Patronen für die Dauer seiner Tätigkeit als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger für Schusswaffen. Er stützte diesen Antrag ausschließlich auf seine beabsichtigte Gutachtertätigkeit für Behörden im Zusammen... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 12.09.2002

RS Vwgh 2002/9/12 99/20/0078

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1996 §17 Abs1;WaffG 1996 §17 Abs2;WaffG 1996 §17 Abs3;WaffG 1996 §47 Abs1 Z2 litb;WaffV 01te 1997 §5 Abs1;
Rechtssatz: Der Beschwerdeführer hat sein Interesse am Besitz der betreffenden Patronen mit offener oder verdeckter Hohlspitze und Geschossen für solche Patronen einerseits mit seiner Beeidigung als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger, anderer... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 12.09.2002

TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/25 98/20/0471

Unstrittig ist, daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. September 1988 auf Ausstellung eines Waffenpasses mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 4. Oktober 1988 (lediglich) insoweit stattgegeben worden war, als dem Beschwerdeführer der Waffenpaß Nr. 111.077 mit folgendem Beschränkungsvermerk erteilt wurde: "Die Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen gilt nur für die Dauer der Beschäftigung als Sicherheitswachebeamter". Am 27. Juni 1997 beantragte der B... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 25.03.1999

RS Vwgh 1999/3/25 98/20/0471

Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1967 §17 Abs3;WaffG 1996 §21 Abs4;WaffG 1996 §47 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 1 Z 2 lit a WaffG 1996 bezieht sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit eines Beamten, sondern auf die diesem überlassenen Dienstwaffen. Bezüglich PRIVATER Waffen unterliegen auch DIESE MENSCHEN DEM WAFFENGESETZ IN UNBESCHRÄNKTEM UMFANG (RegV aus 1996, ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 25.03.1999

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