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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1996 §17 Abs1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat sein Interesse am Besitz der betreffenden Patronen mit offener oder verdeckter Hohlspitze und Geschossen für solche Patronen einerseits mit seiner Beeidigung als allgemein gerichtlich beeideter Sachverständiger, andererseits mit seiner Gutachtertätigkeit für private Auftraggeber begründet. Es ist nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer für gerichtliche Gutachten, mit denen er betraut zu werden hofft, einen Vorrat an verbotener Munition hält, weil ihm diese im Falle eines konkreten Gerichtsauftrages entweder im Zuge der Bestellung zum Sachverständigen unter Bedachtnahme auf § 47 Abs. 1 Z 2 lit. b WaffG 1996 vom Auftraggeber - ohne Notwendigkeit einer Ausnahmebewilligung - zur Verfügung gestellt würde oder er sich, falls dies nicht der Fall wäre, erforderlichenfalls eine Ausnahmebewilligung für den konkreten Einzelfall besorgen könnte. Ob andere allgemein gerichtlich beeidete Sachverständige über die beantragte Ausnahmebewilligung verfügen, ist für die Beurteilung des Ansuchens des Beschwerdeführers nicht von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:1999200078.X03Im RIS seit
29.10.2002