Mit dem angefochtenen Bescheid wurde gemäß §17 Abs3 VStG iVm §39 Abs1 Waffengesetz 1986 die gegen Beschlagnahmebestätigung Nr ******/13 des GP xx vom 16.9.1992 vorläufig beschlagnahmte Schußwaffe "Winchester Big Bore 4XTR-375 WIN, mit der Nummer BB 043103, für verfallen erklärt. Der Berufungswerber hat gegen diesen Bescheid fristgerecht berufen und dabei im wesentlichen folgendes vorgebracht: Aus dem gesamten Akteninhalt ergäbe sich, daß die gegenständliche Waffe zum Vorfallszeitpunkt ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch schon das Übergeben einer Waffe zum bloß kurzfristigen Hantieren muß als Überlassen beurteilt werden. mehr lesen...