Rechtssatz: Führt der Beschuldigte eine mit Zielfernrohr ausgestattete Langwaffe (Jagdgewehr) für die Dauer von ca 5 Sekunden im Anschlag und fällt ca 20 Sekunden später ein und ca 8 bis 10 Sekunden danach ein weiterer Schuß, so ist der Beschuldigte nach § 37 Abs 1 Z 1 Waffengesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist. mehr lesen...