RS UVS Kärnten 1995/04/11 KUVS-1492/13/94

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Veröffentlicht am 11.04.1995
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Rechtssatz

Führt der Beschuldigte eine mit Zielfernrohr ausgestattete Langwaffe (Jagdgewehr) für die Dauer von ca 5 Sekunden im Anschlag und fällt ca 20 Sekunden später ein und ca 8 bis 10 Sekunden danach ein weiterer Schuß, so ist der Beschuldigte nach § 37 Abs 1 Z 1 Waffengesetz verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er nicht im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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