Unstrittig ist, daß dem Antrag des Beschwerdeführers vom 21. September 1988 auf Ausstellung eines Waffenpasses mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 4. Oktober 1988 (lediglich) insoweit stattgegeben worden war, als dem Beschwerdeführer der Waffenpaß Nr. 111.077 mit folgendem Beschränkungsvermerk erteilt wurde: "Die Berechtigung zum Führen von Faustfeuerwaffen gilt nur für die Dauer der Beschäftigung als Sicherheitswachebeamter". Am 27. Juni 1997 beantragte der B... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1967 §17 Abs3;WaffG 1996 §21 Abs4;WaffG 1996 §47 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Die Ausnahmebestimmung des § 47 Abs 1 Z 2 lit a WaffG 1996 bezieht sich nicht auf eine bestimmte Tätigkeit eines Beamten, sondern auf die diesem überlassenen Dienstwaffen. Bezüglich PRIVATER Waffen unterliegen auch DIESE MENSCHEN DEM WAFFENGESETZ IN UNBESCHRÄNKTEM UMFANG (RegV aus 1996, ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §17 Abs3;WaffG 1996 §21 Abs4;
Rechtssatz: In waffenrechtlicher Hinsicht ist nicht die dienstrechtliche Stellung, sondern die von der betreffenden Person wahrzunehmende Tätigkeit maßgeblich. Sowohl § 17 Abs 3 WaffG (1986) als auch § 21 Abs 4 WaffG 1996 stellen auf die mit einer bestimmten TÄTIGKEIT verbundenen Gefahren ab. European C... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/01 Sicherheitsrecht41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §56;AVG §63 Abs1;SPG 1991 §5;WaffG 1986 §17 Abs3;WaffG 1996 §21 Abs4;
Rechtssatz: Im Hinblick auf die erst mit dem SPG 1991 erfolgte Legaldefinition des Begriffes ORGAN DES ÖFFENTLICHEN SICHERHEITSDIENSTES und der im Einzelnen darunter zu subsumierenden Exekutivorgane ist davon auszugehen, dass sich der Waffenpass d... mehr lesen...