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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §17 Abs3;Rechtssatz
In waffenrechtlicher Hinsicht ist nicht die dienstrechtliche Stellung, sondern die von der betreffenden Person wahrzunehmende Tätigkeit maßgeblich. Sowohl § 17 Abs 3 WaffG (1986) als auch § 21 Abs 4 WaffG 1996 stellen auf die mit einer bestimmten TÄTIGKEIT verbundenen Gefahren ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998200471.X01Im RIS seit
25.04.2001