Begründung: 1. Die Beschwerdeführerin brachte am 23.5.1997, somit fristgerecht, gegen die fortdauernde Beschlagnahme ihrer Waffen samt Munition eine auf § 67a Abs 1 Z 2 AVG gestützte Maßnahmenbeschwerde ein, worin vorgebracht wird: Die Beschwerdeführerin sei Hälfteigentümerin des Hauses in K, B-gasse, wo sie ihren Zweitwohnsitz habe. Am 11.4.1997 sei im Haus der Beschwerdeführerin ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, nämlich Herr E vom Gendarmerieposten K erschienen. Die Beschwe... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Nichtausfolgung widerrechtlich beschlagnahmter Waffen wird fortdauernd in das Recht auf Eigentum des Betroffenen eingegriffen. Daß die Beschlagnahme der Waffen - deren Gewahrsam mittlerweile an die BPD Wien übergegangen ist - bereits beim UVS Niederösterreich in Beschwerde gezogen wurde, gewährleistet keinen ausreichenden Rechtsschutz für die Beschwerdeführerin, da die BPD Wien in dem zuvor anhängig gemachten Verfahren nicht belangte Behörde ist. mehr lesen...