Durch die Nichtausfolgung widerrechtlich beschlagnahmter Waffen wird fortdauernd in das Recht auf Eigentum des Betroffenen eingegriffen.
Daß die Beschlagnahme der Waffen - deren Gewahrsam mittlerweile an die BPD Wien übergegangen ist - bereits beim UVS Niederösterreich in Beschwerde gezogen wurde, gewährleistet keinen ausreichenden Rechtsschutz für die Beschwerdeführerin, da die BPD Wien in dem zuvor anhängig gemachten Verfahren nicht belangte Behörde ist.