Der Beschwerdeführer beantragte mit Schriftsatz vom 30. April 1998 die Zuerkennung einer Entschädigung für die von ihm am 19. März 1998 abgelieferte Munition (Teilmantel mit offenem Hohlspitz, Kaliber 45 LC, 50 Stück). Die Bundespolizeidirektion Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 12. Juni 1998 gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Durchführung des Waffengesetzes vom 11. Juni 1997, BGBl. II Nr. 164/1997 (WaffV), in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des... mehr lesen...