Norm: WaffG §15 Abs1WaffG §16
Rechtssatz: Die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens einer Faustfeuerwaffe auf behördlich genehmigten Schießständen richtet sich nach § 16 WaffG. Die Ausnahmebestimmung des § 15 Abs 1 WaffG gilt daher nicht für die Benützung von Waffen, die der Benützer selbst dorthin mitgebracht hat. Entscheidungstexte 7 Ob 22/87 Entscheidungstext OGH 04.06.1987... mehr lesen...