Norm: WaffG §12 Abs2WaffG §36 Abs1 Z3
Rechtssatz: Da gemäß § 12 Abs 2 WaffG ein Waffenverbot nicht erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird und eine diesbezügliche Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung nach § 36 Abs 1 Z 3 WaffG nicht darauf an, ob das Verbot rechtskräftig und dies dem Täter bekannt war. Entscheidungstexte 12 Os 187/93 Ents... mehr lesen...