Norm
WaffG §12 Abs2Rechtssatz
Da gemäß § 12 Abs 2 WaffG ein Waffenverbot nicht erst mit seiner Rechtskraft wirksam wird und eine diesbezügliche Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, kommt es für die Tatbestandsverwirklichung nach § 36 Abs 1 Z 3 WaffG nicht darauf an, ob das Verbot rechtskräftig und dies dem Täter bekannt war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0082150Dokumentnummer
JJR_19940407_OGH0002_0120OS00187_9300000_001