Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 27.03.2019 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am 11.04.2019, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: „Sehr geehrter Herr XXXX ! Sie waren von 06.03.2018 bis 02.03.2019 Geschäftsführer der inzwischen gelöschten XXXX GmbH, eingetragen im Firmenbuch zu FN XXXX mit Sitz in XXXX (zuvor in XXXX ). Sie haben als ehem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 10.04.2019 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am 11.04.2019, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: „Sehr geehrter Herr XXXX ! Sie waren von 06.03.2018 bis 06.09.2018 Geschäftsführer der inzwischen gelöschten XXXX GmbH, eingetragen im Firmenbuch zu FN XXXX mit Sitz in XXXX (zuvor in XXXX ). Sie haben als ehem... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Mit dem im
Kopf: genannten Erkenntnis wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) "[g]emäß § 28 Abs. 1 VwGVG" als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF "[g]emäß § 52 Abs. 1 und 2" einen näher genannten Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten habe. In der
Begründung: wurde unter II.3.1. unter anderem festgehalten: "Das B... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Mit dem im
Kopf: genannten Erkenntnis wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) "[g]emäß § 28 Abs. 1 VwGVG" als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF "[g]emäß § 52 Abs. 1 und 2" einen näher genannten Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten habe. In der
Begründung: wurde unter II.3.1. unter anderem festgehalten: "Das ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Mit dem im
Kopf: genannten Erkenntnis wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gegen ein Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht (im Folgenden: FMA) "[g]emäß § 28 Abs. 1 VwGVG" als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde ausgesprochen, dass die BF "[g]emäß § 52 Abs. 1 und 2" einen näher genannten Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten habe. In der
Begründung: wurde unter II.3.1. unter anderem festgehalten: "Das ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 13.12.2018 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) zugestellt am 19.12.2018, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: "I. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 11.08.2016 als Geschäftsführerin der ins Handelsregister von Luxemburg zu XXXX registrierten XXXX mit Sit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom XXXX der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) zugestellt am 19.12.2018, richtet sich gegen den BF als Beschuldigten und enthält folgenden
Spruch: "I. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 11.08.2016 als Geschäftsführer der ins Handelsregister von Luxemburg zu B208370 registrierten XXXX mit Sitz in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.1. Das hier angefochtene Straferkenntnis vom 13.12.2018 der Finanzmarktaufsicht (in Folge: FMA), der Beschwerdeführerin (in Folge: BF) zugestellt am 19.12.2018, richtet sich gegen die BF als Beschuldigte und enthält folgenden
Spruch: "I. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde hat folgenden Sachverhalt festgestellt: Sie sind seit 11.08.2016 als Geschäftsführerin der ins Handelsregister von Luxemburg zu XXXX registrierten XXXX mit Sit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: I.1 Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "BF" oder auch "Verein") ist ein Verein (eingetragen im ZVR zur Zahl XXXX ) mit Sitz in XXXX , und einer Büroadresse in XXXX . Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Weiteren "FMA" oder "belangte Behörde") erließ am 30.03.2017 den angefochtenen Bescheid, der an die BF gerichtet war, mit folgendem
Spruch: "Folgende Bekanntmachung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 22c Abs. 1 Z 2 Fina... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "BF" oder auch "Verein") ist ein Verein, eingetragen im ZVR zur Zahl XXXX , mit Sitz in XXXX , XXXX , und einer Büroadresse in XXXX . Die beschwerdeführende Partei betrieb zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides und davor eine Homepage mit der Web-Adresse www. XXXX .at (nunmehr: www. XXXX .at). Mit Eingabe vom 02.11.2015 wandte sich eine Interessentin an die Finanzmarktaufsichtsb... mehr lesen...