Mit Bescheid vom 25. Oktober 2000 untersagte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (der A-Bank) gemäß § 70 Abs. 2 Z. 4 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993 (im Folgenden: BWG), die Fortführung des Geschäftsbetriebs mit sofortiger Wirkung für die Dauer der Gefahr, längstens jedoch für 18 Monate. Gleichzeitig bestellte sie Rechtsanwalt Dr. I zur fachkundigen Aufsichtsperson (Regierungskommissär) gemäß § 70 Abs. 2 Z. 2 lit. b BWG mit der gleichen Befristung. Am 7. November 200... mehr lesen...
Index: 37/01 Geldrecht Währungsrecht37/02 Kreditwesen
Norm: BWG 1993 §6 Abs4;BWG 1993 §70 Abs4 Z3;BWG 1993 §94; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2000/17/0239
Rechtssatz: Bei der Zurücknahme der Konzession gem § 70 Abs 4 Z 3 BWG 1993 handelt es sich um eine einschneidende Maßnahme der Bankenaufsicht, welche überdies voraussetzt, dass die Funktionsfähig... mehr lesen...