Begründung: Mit Einbringungsvertrag vom 26. 2. 2000 brachte die im Firmenbuch des Landesgerichtes St. Pölten unter FN 80129m eingetragene Sparkasse Niederösterreich (eine Vereinssparkasse) mit dem Sitz in St. Pölten, ihr bankgeschäftliches Unternehmen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach § 92 Abs 4 BWG in die neu gegründete Sparkasse Niederösterreich AG ein und übernahm das Grundkapital von 10,000.000 Euro als Gründerin. Mit Einbringungsvertrag vom 26. 2. 2000 brachte die im ... mehr lesen...
Norm: BWG §94 Abs2 Satz2HGB §18 Abs2
Rechtssatz: Die Zulässigkeit von in eine Firma aufgenommenen geographischen Bezeichnungen setzt nicht nur voraus, dass der Rechtsträger im angeführten Gebiet wirtschaftlich tätig wird, er muss darüber hinaus eine besondere Bedeutung für den jeweiligen Wirtschaftszweig innerhalb des angeführten Raumes haben. Dieser Grundsatz kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Firma auf ein Bundesland hinweist. Die in der... mehr lesen...
Norm: BWG §94 Abs2SpG §1 Abs3
Rechtssatz: Sparkassen Aktiengesellschaften nach § 1 Abs 3 SpG sind berechtigt, die Bezeichnung "Sparkasse" in ihrer Firma zu führen. Entscheidungstexte 6 Ob 67/01y Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 67/01y European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115107 D... mehr lesen...
Norm: BWG §94 Abs2 Satz2HGB §18 Abs2
Rechtssatz: Ein auf Sitz oder Geschäftsgebiet hinweisender Zusatz nach § 94 Abs 2 zweiter Satz BWG unterliegt dem aus dem Täuschungsverbot des § 18 Abs 2 HGB abgeleiteten und auch auf Gesellschaftsfirmen anzuwendenden Grundsatz der Firmenwahrheit. Danach dürfen Firmenzusätze nicht geeignet sein, eine Täuschung über die Art oder den Umfang des Geschäftes oder die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizufü... mehr lesen...