Norm: BWG §93BWG §93aEG-RL 94/19/EG - Einlagensicherungssystemrichtlinie 394L0019 Art3 Abs1
Rechtssatz: Art 3 Abs 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme fordert keineswegs eine einzige Sicherungseinrichtung oder ein völlig gleichförmiges System mehrerer Sicherungseinrichtungen und lässt auch offen, nach welchen Kriterien diese Sicherungseinrichtungen - sollten mehrere... mehr lesen...
Norm: BWG idF BGBl 1996/445 §93a
Rechtssatz: Die Regelung des § 93a Abs 4 BWG soll eine übermäßige Belastung einer Sicherungseinrichtung durch neue Mitglieder, zu deren Aufnahme sie nach § 93 Abs 3 BWG verpflichtet ist, verhindern. Entscheidungstexte 6 Ob 75/01z Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 75/01z European Case Law Identi... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Gemäß § 93 Abs 1 BWG müssen Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes angehören. Jeder Fachverband muss nach § 93 Abs 3 BWG eine Einlagensicherungseinrichtung unterhalten, die alle ihm angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen aufzunehmen hat, wobei diese Einrichtungen in der Form von Haftungsgesellschaften als juristisch... mehr lesen...
Norm: BWG §93BWG idF BGBl 1996/445 §93a
Rechtssatz: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das System der sektoralen Einlagensicherung. Entscheidungstexte 6 Ob 75/01z Entscheidungstext OGH 16.05.2001 6 Ob 75/01z European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115159 Dokumentnummer JJR... mehr lesen...