Norm
BWG §93Rechtssatz
Art 3 Abs 1 der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme fordert keineswegs eine einzige Sicherungseinrichtung oder ein völlig gleichförmiges System mehrerer Sicherungseinrichtungen und lässt auch offen, nach welchen Kriterien diese Sicherungseinrichtungen - sollten mehrere Systeme geschaffen werden - einzurichten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115162Dokumentnummer
JJR_20010516_OGH0002_0060OB00075_01Z0000_004