Entscheidungsgründe: Die D* Bank AG (im Folgenden: Gemeinschuldnerin) erwarb am 25. und 29. 9. 1998 Schuldverschreibungen der R* Bank AG (im Folgenden: R-Bank) im Nominale von insgesamt 70 Mio ATS. Die Schuldverschreibungen sollten nicht im Vermögen der Gemeinschuldnerin bleiben, sondern an Kunden weitervertrieben werden. Die Aufsichtsratsmitglieder der Gemeinschuldnerin waren zwar über das beabsichtigte Geschäft durch den Geschäftsführer informiert, die Transaktion war jedoch nicht... mehr lesen...
Norm: AktG §1AHG §1 Abs1 Cd2BWG §69BWG §70BWG §70a
Rechtssatz: Es ist nicht Zweck der Normen über die Bankenaufsicht, Bankunternehmer durch die Ergreifung bestimmter Aufsichtsmaßnahmen vor dem Eintritt eines Vermögensschadens infolge fehlerhafter Geschäftsführung zu schützen. Das gilt auch für die Vermögensinteressen der Mehrheitsaktionäre von Bankunternehmen, die in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werden. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei war Mehrheitsaktionärin der Bank Burgenland Aktiengesellschaft (im Folgenden: Bank Burgenland) und kraft Gesetzes Ausfallsbürgin für deren bis 2. 4. 2003 begründeten Verbindlichkeiten. Bei Erstellung des Jahresabschlusses 1999 der Bank Burgenland stellte sich heraus, dass die der „HOWE-Gruppe" gewährten Kredite mit mindestens 170,781,160,29 EUR uneinbringlich sein werden. Der Bank Burgenland drohte deshalb der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit... mehr lesen...